Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

262  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

halb  des  deutschen  Währungsgebietes  festgesetzt  bezw.
bestimmt  zugesagt  ist,  sonach  die  Zahlung  nur  im  ausländischen
  Domizil  des  Emittenten  gefordert  werden
kann:  eine  Frage,  die  bisher  von  den  obersten  Gerichtshöfen
  Deutschlands  noch  nicht  zu  entscheiden  war.

Bereits  im  Urtheile  des  RG.  vom  1.  März  1882,
Entsch.  Bd.  VI  S.  125  ff.,  ist  zunächst  unter
Absehen  vom  Gesichtspunkte  des  Erfüllungsortsrechts
  ausgeführt,  daß  die  auf  eine  bestimmte
Währung  lautende  Schuld  bei  Aenderung  der  Währungsbasis,
  auch  wenn  das  autoritativ  festgestellte
Umrechnungsverhältniß  als  solches  den  Schuldner
nicht  binde,  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  immer
nur  entsprechend  der  zur  Zeit  der  Aenderung  im  freien
Verkehr  geltenden  Werthsrelation  zwischen  dem  als
Grundlage  aufgegebenen  und  dem  als  neue  Grundlage
  angenommenen  Metall  umgerechnet  werden  könne,
und  daß  daher,  wenn  das  der  Umrechnungsnorm
des  deutschen  Münzgesetzes  zu  Grund  gelegte  Werthsverhältnih
  zwischen  Gold  und  Silber  von  15½:  1
zur  Zeit  des  Währungswechsels  das  nach  meuschlichem
  Ermessen  zutreffende,  auf  dauernder  Werthung
beruhende  Werthsverhältniß  beider  Metalle  zu  einander
  im  freien  Verkehr  war,  hieraus  die  Umrechnung
der  Schuld  entsprechend  diesem  Verhältniß  folge.
Bei  der  nunmehrgebotenen  Entscheidung  deroben  formulirten
  Frage  ist  das  Reichsgericht  zum  gleichen  Ergebnisse
  gelangt.  Für  ausschlaggebend  muhte  der  Gesichtspunkt
  erachtet  werden,  daß  der  Emittent  die
deutsche  Währung  lediglich  als  deutsches  Landesgeld,
als  ein  von  der  derzeitigen  Metallgrundlage  ablösbaresz,,
  auch  bei  der  Unterlegung  eines  anderen  Metalls
  seine  Kontinuität  bewährendes  Zahlungsmittel
hat  zusagen  und  sich  demnach  der  für  den  Fall
solcher  Aenderung  des  Metalls  eintretenden  autoritativen
  Umrechnungsnorm,  sofern  dieselbe  nicht  mit
der  wirklichen  Bewerthung  des  Verhältnisses  der  beiden