262 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
halb des deutschen Währungsgebietes festgesetzt bezw.
bestimmt zugesagt ist, sonach die Zahlung nur im ausländischen
Domizil des Emittenten gefordert werden
kann: eine Frage, die bisher von den obersten Gerichtshöfen
Deutschlands noch nicht zu entscheiden war.
Bereits im Urtheile des RG. vom 1. März 1882,
Entsch. Bd. VI S. 125 ff., ist zunächst unter
Absehen vom Gesichtspunkte des Erfüllungsortsrechts
ausgeführt, daß die auf eine bestimmte
Währung lautende Schuld bei Aenderung der Währungsbasis,
auch wenn das autoritativ festgestellte
Umrechnungsverhältniß als solches den Schuldner
nicht binde, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen immer
nur entsprechend der zur Zeit der Aenderung im freien
Verkehr geltenden Werthsrelation zwischen dem als
Grundlage aufgegebenen und dem als neue Grundlage
angenommenen Metall umgerechnet werden könne,
und daß daher, wenn das der Umrechnungsnorm
des deutschen Münzgesetzes zu Grund gelegte Werthsverhältnih
zwischen Gold und Silber von 15½: 1
zur Zeit des Währungswechsels das nach meuschlichem
Ermessen zutreffende, auf dauernder Werthung
beruhende Werthsverhältniß beider Metalle zu einander
im freien Verkehr war, hieraus die Umrechnung
der Schuld entsprechend diesem Verhältniß folge.
Bei der nunmehrgebotenen Entscheidung deroben formulirten
Frage ist das Reichsgericht zum gleichen Ergebnisse
gelangt. Für ausschlaggebend muhte der Gesichtspunkt
erachtet werden, daß der Emittent die
deutsche Währung lediglich als deutsches Landesgeld,
als ein von der derzeitigen Metallgrundlage ablösbaresz,,
auch bei der Unterlegung eines anderen Metalls
seine Kontinuität bewährendes Zahlungsmittel
hat zusagen und sich demnach der für den Fall
solcher Aenderung des Metalls eintretenden autoritativen
Umrechnungsnorm, sofern dieselbe nicht mit
der wirklichen Bewerthung des Verhältnisses der beiden