Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

60  1871.

Stadttheilen,  Gebäuden,  Wirthschaften,  Schaustellungsorten  u.  s.  w.  verboten
werden.  Dagegen  ist  die  Konfinirung  auf  einen  bestimmten  Bezirk  unzulässig.
Im  Uebrigen  enthält  die  Befugniß,  den  Aufenthalt  unbeschränkt  zu  untersagen,
auch  das  Mindere,  z.  B.  die  Befugniß,  den  Aufenthalt  zu  gewissen  Zeiten  (zur
Nachtzeit  u.  s.  w.),  für  immer  oder  bei  gewissen  Vorgängen  (bei  Festschießen  u.  s.  w.)
zu  verbieten.

Rudolstadt,  den  5.  Mai  1871.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerinm.
v.  Bertrab.