60 1871.
Stadttheilen, Gebäuden, Wirthschaften, Schaustellungsorten u. s. w. verboten
werden. Dagegen ist die Konfinirung auf einen bestimmten Bezirk unzulässig.
Im Uebrigen enthält die Befugniß, den Aufenthalt unbeschränkt zu untersagen,
auch das Mindere, z. B. die Befugniß, den Aufenthalt zu gewissen Zeiten (zur
Nachtzeit u. s. w.), für immer oder bei gewissen Vorgängen (bei Festschießen u. s. w.)
zu verbieten.
Rudolstadt, den 5. Mai 1871.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.