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Art. 5 des Gesetzes auszusetzen, welche künftig bei neu zu errichtenden Stellen auf
mindestens 300 ¾ zu bemessen ist.
Hinsichtlich der jedem ständigen Lehrer zu gewährenden Wohnung verbleibt es bei
den in der Ministerialverfügung vom 22. Februar 1867 — abgedruckt im Amtsblatt
des Evangelischen Konsistoriums III Seite 1318 — gegebenen Vorschriften. Eine Mieth-
zinsentschädigung kann nur in solchen Gemeinden ausgesetzt werden, wo angemessene
Miethwohnungen zu haben sind. 82
Zu Art. 2.
Die zulagenberechtigte Dienstzeit, welche nicht immer mit der pensionsberechtigten
Dienstzeit zusammenfällt, ist für jeden Volksschullehrer besonders festzustellen.
Da der Anfang der zulageberechtigten Dienstzeit vom vollendeten 25. Lebensjahr an
zu rechnen ist, so bleiben die vor diesem Zeitpunkt liegenden Dienstjahre außer Berech
nung; auch kommen bei Lehrern, welche erst nach vollendetem 25. Lebensjahr in den
ständigen oder unständigen Schuldienst eingetreten sind, oder deren Dienstzeit eine Unter
brechung erlitten hat, nur die wirklich im Schuldienst einschließlich der in Abs. 2 r
Art. 2 genannten Dienstleistungen verbrachten Jahre in Anrechnung.
Ob die für das Vorrücken in die höheren Gehaltsstufen erforderliche Voraussetzung
der Würdigkeit und zufriedenstellenden Dienstführung bei dem einzelnen Voltsschullehrer
vorhanden ist, entscheidet die Oberschulbehörde. Vor der Versagung der Vorrückung wird
dem Betreffenden Gelegenheit gegeben werden, über die bezüglich seines Verhaltens er—
hobenen Ausstellungen sich zu erklären. Erfolgt die Versagung, so werden ihm die
Gründe derselben eröffnet. z.3
Zu Art. 3.
Die an die Stelle der bisherigen Stellengehalte tretenden Grund gehalte sind
wie die übrigen Kosten der Volksschule nach Art. 18—20 des Volksschulgesetzes vom
29. September 1836 und nach Art. 3 des Gesetzes vom 6. November 1858 vergl. mit
Art. 14 des Gesetzes vom 22. März 1895 aufzubringen. Die bei der Feststellung der
Grundgehalte sich ergebenden Pfennigbeträge werden auf eine volle Mark abgerundet.
Beträgt in einer Schulgemeinde der bisherige Stellengehalt einer Lehrstelle, ein
schließlich der nach Art. 4 in Geld zu fixirenden Naturalbesoldungstheile, weniger als
der nach Art. 3 zu reichende Grundgehalt, oder sinkt derselbe in Folge der Ausscheidung