Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der zu niederen Kirchendiensten gehörigen Besoldungstheile (Art. 13— 16) unter diesen 
Betrag, so ist die entsprechende Ergänzung Seitens der unterhaltungspflichtigen Kasse 
zu leisten. Dabei können in der Uebergangszeit etwaige überschießende Beträge anderer 
Stellengehalte derselben Gemeinde zur Ausgleichung herangezogen werden. 
Maßgebend für die Höhe der zu leistenden Grundgehalte ist die Zahl der in einer 
Schulgemeinde thatsächlich vorhandenen ständigen und unständigen Lehrstellen. Hiebei 
werden die an den evangelischen, katholischen und israelitischen Volks= und Mittelschulen 
bestehenden Stellen zusammengerechnet. Dagegen bleiben die Lehrstellen der auf Grund 
des Art. 14 des Volksschulgesetzes von 1836 errichteten Konfessionsschulen, insolange 
dieselben den Charakter als freiwillige Schulen behalten, bei der die Höhe der Grund- 
gehalte bestimmenden Zahl der Lehrstellen außer Berechnung. Für die ständigen Lehr- 
stellen an den freiwilligen Konfessionsschulen ist der gleiche Grundgehalt aufzubringen, 
wie für die anderen Lehrstellen der betreffenden Schulgemeinde. 
S. 1. 
Zu Art. 4. 
Der 10jährige Durchschnitt, nach welchem die Naturalbesoldungstheile ein= für alle- 
nal in den Grundgehalt eingerechnet werden, ist nach dem Ergebniß der 10 Jahre 
I. April 1889—1899 zu berechnen, und zwar nach den in dieser Zeit thatsächlich be- 
zahlten Vergütungen beziehungsweise nach den aus den jeweiligen Preisen sich ergebenden 
erthsanschlägen. Ist der gegenwärtige Inhaber der betreffenden Schulstelle damit ein- 
verstanden, so erfolgt die Umwandlung der Natural= in Geldbesoldungstheile sofort mit 
Einführung der neuen Gehaltsordnung; anderenfalls, übrigens mit demselben Werths- 
anschlag nach dem Durchschnitt der 10 Jahre 1. April 1889—1899, bei der nächsten 
Stellenerledigung. Im letzteren Fall sind dem gegenwärtigen Stelleninhaber für die 
Dauer seiner Dienstzeit auf der Stelle die Naturalbesoldungstheile in der bisherigen 
Weise fortzureichen oder fortzuvergüten. 
Beabsichtigt ein neu ernannter Lehrer für die Zeit seiner Anstellung die Besoldungs- 
guter oder einen Theil derselben selbst zu bewirthschaften, so hat er dies bei Uebernahme 
der Stelle zu erklären. Die Besoldungsgüter sind dem Lehrer, wenn sie von der Ge- 
meinde verpachtet sind, mit Beendigung des Pachts unter Beachtung der in Abs. 3 ge- 
gebenen Bestimmung zu übergeben, wobei er nach den bisher für die Privatabrechnung 
bei erledigten Schulstellen geltenden Grundsätzen Ersatz für bereits aufgewendete Saat-
	        
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