Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Pfennig. 
stopfen werden incl. Tectur und Signatur berech- 
#net das Stück: 
bis incl. 100 Gramm mit 30 
über 100 300 50 
über 300 500 65 
Bemerkung: 
Gläser mit eingeriebenen Glasstopfen sind zur Be- 
rechnung nur zugelassen: 
wenn sie vom Arzte ausdrücklich auf dem Rezepte 
verordnet sind, oder wenn sie bei Abgabe rein 
wässriger Lösungen von Gold- oder Silbersalzen, 
von reinen starken flüssigen, oder feuchtenden 
trockenen Säuren, von Chlorwasser, von Brom oder 
Bromwasser, oder von weingeistiger Jodlösung Ver- 
wendung gefunden haben. 
Datent-Tropfgläser jeder Farbe das Stück mit 30 
Glas'chen mit abgetheilten Pulvern. oder 
— S 
vergleiche Taxe 
Flüssigkeiten] der Arbeiten. 
5. Korkstopfen mit Holzddeckel oder Holzdckel zu 
Glasern oder Töpfen kosten mit Signatur das Stück: 
It 
zu Gefässen bis zu 100 Gramm Inhalt 10 
„ 7* * „ 300 * „ 20 
grösseren Gefkssen . 30 
Pappschachteln (mit Falz). 
Pappschachteln kosten mit Signatur das Stück 
bis zu 50 Gramm 10 
über 50 150 9 15 
150 250 20 
Bemerkung: 
Pappschachteln dürfen für öffentliche Anstalten 
und Krankenkassen aller Art bei Abgabe von bis 
zu incl. 50 Gramm an einfachen und gemischten 
feinen und mittelfeinen Pulvern oder Crystallen, die 
sich an der Luft nicht oder nur wenig veründern, 
z. B. Alumen pulveratum, Fol. Sennae plv., kal,
	        
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