Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Fortführung der Flurkarten und Primärkataster erstreckt sich auf den Nachtrag 
aller in der Bodeneintheilung und Bodenkultur vor sich gehenden Aenderungen, mit Aus- 
nahme der in §. 4 bezeichneten. 
Die Fortführung erfolgt: 
1. 
2. 
in dem Aenderungsprotokolle zum Primärkataster (§. 9), 
in dem Primärkataster durch die in Jahreshefte zu vereinigenden Meßurkunden 
und Handrisse (8§. 17, 21, 22 und 23), 
in den Karten durch Eintrag der Aenderungen in die hiezu besonders zuberei- 
teten Kartenabdrücke, die Ergänzungskarten (8§. 18—20). 
8. 3. 
Hienach sind Gegenstand der Fortführung: 
Do 
m 
– 
Aenderungen in den bisherigen Grenzen einer Parzelle, 
Theilung und Zusammenlegung von Gütern, 
Aenderungen in der Nummerirung und in dem Bestande der Gebäude in Folge 
von Neu, Um= und Anbau, sowie in Folge von gänzlichem oder theilweisem 
Abbruch oder sonstigem Abgang bestehender Gebäude, insoweit sich die Aender- 
ungen auf die Grundfläche beziehen, desgleichen Aenderungen in der Zweckbe- 
stimmung der Gebäude (§. 5), auch wenn die Grundfläche unverändert bleibt (S. 40. 
Entstehung, Verkleinerung oder Vergrößerung und Abgang von Grundstücken durd 
Naturereignisse (Abschwemmungen, Anschwemmungen, Erdfälle 2c.), 
Aenderungen von Grundstücken durch Veränderung ihres Zweckes und ihres inneren 
Bestandes in Folge der Neuanlegung und Veränderung von Straßen, Wegen 
Eisenbahnen, Kanälen, Ausführung von Flußkorrektionen, Brücken, Erweiterung 
von Ortschaften 2c., - « 
.Kulturveränderungen(vergl.jedoch§.4Abs.5), 
.AenderungenderMarkungs-,beziehungsweiseOberamts-—,Kreis-—undLandchs 
grenzen, 
Aenderungen in der Vermarkung der Landes-, Markungs- und Eigenthumsgrenzen. 
Berichtigung von Fehlern in der Landes-Vermessung und deren Fortführung. 
Aenderungen in Beziehung auf die Topographie.
	        
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