Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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XI. Ertragslose Grundstücke (Oeden, Steinriegel cc.), 
XII. Eisenbahnen, 
XIII. Straßen und Wege, 
XIV. Flüsse und Bäche. 
Bei der Beschreibung der Kulturarten in den Meßurkunden sind die in den Klam- 
mern enthaltenen näheren Bezeichnungen zu wählen. 
Wenn ganz neue Kulturarten entstehen, so sind hiefür die Benennungen zu wählen, 
welche den vorstehenden entsprechen. 
S. 6. 
Wenn neue Parzellen oder Unterabtheilungen von Varzen entstehen, so ist bezüg- 
lich der Bezeichnung derselben Folgendes zu beachten: 
1. 
die durch Theilung einzelner Grundstücke neu entstandenen Parzellen ##und unter 
12 12 
Beibehaltung der ursprünglichen Nummern, durch Unternummern (7 2) 
zu bezeichnen, 
dagegen 
2, die in einer Parzelle befindlichen einzelnen Kulturtheile durch Buchstaben (a, b 
ie 
4. 
(Littern), 
wenn jedoch 
. größere Grundstücke, Gemeinde-Allmanden unter viele Eigenthümer (10 und 
mehrere) getheilt werden, so sind die einzelnen Theile zunächst durch selbständige 
Nummern mittels Fortsetzung der ursprünglichen Nummerirung im Anschluß an 
die bisherige letzte Parzellennummer zu bezeichnen, und es tritt erst dann, wenn 
bei diesen Theilen wieder Theilungen vorkommen, die Unternummerirung ein. 
Desgleichen tritt bei Feldbereinigungen die Fortsetzung der ursprünglichen 
Nummerirung ein, wenn nach Wegfall der früheren Unternummern die seitherigen 
Hauptnummern zur Nummerirung der neuen Parzellen nicht ausreichen. 
Die Nummern und Buchstaben werden in die vorliegenden Handrisse und Meß- 
urkunden (§. 38) übertragen. 
Diese Bestimmungen kommen folgendermaßen zur Anwendung:
	        
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