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S. 111) ausgeführt worden sind, ist sofort nach Eingang der in §. 78 der Vollzugs-
verfügung vom 19. Juli 1886 (Reg. Blatt S. 253) vorgeschriebenen Mittheilungen zum
Grundbuch über die durch die Feldbereinigung vollzogene Aenderung in der Bodenein-
theilung und Bodenkultur in summarischer Weise Vormerkung zu machen (vergl. den
Eintrag in Anl. J.
Der Abschluß des Aenderungsprotokolls, welches von dem Protokollführer in der
vorgeschriebenen Form zu beurkunden ist, hat alljährlich auf den letzten Dezember zu
geschehen (vergl. auch §. 17).
8. 12.
Die von den Betheiligten beizubringenden Meßurkunden (§. 38), welche zu einem
Eintrag in das Grundbuch benöthigt werden, sind zunächst dem Nathsschreiber zum Behuf
der Vormerkung in dem Aenderungsprotokoll zum Primärkataster und sodann mit einem
Vermerk des Nathsschreibers hierüber dem Grundbuchbeamten zu übergeben, welcher sie
nach gemachtem Gebrauch dem Rathsschreiber kurzer Hand zurückgibt. Falls der Grund-
buchbeamte einen Anstand findet, hat er hievon den Rathsschreiber in Kenntniß zu setzen.
Der Nathsschreiber hat die von den Grundbuchbeamten ihm zurückgegebenen, sowie
di sonstigen bei ihm einlaufenden Meßurkunden zu sammeln, dieselben nach vorgängiger
Vergleichung der Flächenmaaße des alten Bestandes mit den Vorgängen in dem Primär-=
kataster vierteljährlich dem Fortführungsbeamten zuzustellen und demselben die bei dieser
Vergleichung gefundenen Anstände behufs Einleitung der sachgemäßen Berichtigung mit-
zutheilen. Sind in einem Vierteljahr keine Meßurkunden angefallen, so ist rechtzeitig
Fehlanzeige zu erstatten.
In den Fällen des Abs. 1 können die Betheiligten auch verlangen, daß die Meß-
urkunden noch vor der Vorlegung an den Grundbuchbeamten von dem Fortführungs-
beamten nachgeprüft werden.
Etwaige hiedurch entstehende Reisekosten sind von den Antragstellern zu übernehmen.
Tuch diese von dem Fortführungsbeamten bereits nachgeprüften Meßurkunden sind jedoch
bei der vierteljährlich erfolgenden Vorlegung der Meßurkunden an den Fortführungs-
beamten wieder anzuschließen.
Unmittelbar nach dem Abschluß des Aenderungsprotokolls ist dieses dem Fortführ-
ungsbeamten einzusenden, welcher es in Zeitkürze wieder zurückzugeben hat.