Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 111) ausgeführt worden sind, ist sofort nach Eingang der in §. 78 der Vollzugs- 
verfügung vom 19. Juli 1886 (Reg. Blatt S. 253) vorgeschriebenen Mittheilungen zum 
Grundbuch über die durch die Feldbereinigung vollzogene Aenderung in der Bodenein- 
theilung und Bodenkultur in summarischer Weise Vormerkung zu machen (vergl. den 
Eintrag in Anl. J. 
Der Abschluß des Aenderungsprotokolls, welches von dem Protokollführer in der 
vorgeschriebenen Form zu beurkunden ist, hat alljährlich auf den letzten Dezember zu 
geschehen (vergl. auch §. 17). 
8. 12. 
Die von den Betheiligten beizubringenden Meßurkunden (§. 38), welche zu einem 
Eintrag in das Grundbuch benöthigt werden, sind zunächst dem Nathsschreiber zum Behuf 
der Vormerkung in dem Aenderungsprotokoll zum Primärkataster und sodann mit einem 
Vermerk des Nathsschreibers hierüber dem Grundbuchbeamten zu übergeben, welcher sie 
nach gemachtem Gebrauch dem Rathsschreiber kurzer Hand zurückgibt. Falls der Grund- 
buchbeamte einen Anstand findet, hat er hievon den Rathsschreiber in Kenntniß zu setzen. 
Der Nathsschreiber hat die von den Grundbuchbeamten ihm zurückgegebenen, sowie 
di sonstigen bei ihm einlaufenden Meßurkunden zu sammeln, dieselben nach vorgängiger 
Vergleichung der Flächenmaaße des alten Bestandes mit den Vorgängen in dem Primär-= 
kataster vierteljährlich dem Fortführungsbeamten zuzustellen und demselben die bei dieser 
Vergleichung gefundenen Anstände behufs Einleitung der sachgemäßen Berichtigung mit- 
zutheilen. Sind in einem Vierteljahr keine Meßurkunden angefallen, so ist rechtzeitig 
Fehlanzeige zu erstatten. 
In den Fällen des Abs. 1 können die Betheiligten auch verlangen, daß die Meß- 
urkunden noch vor der Vorlegung an den Grundbuchbeamten von dem Fortführungs- 
beamten nachgeprüft werden. 
Etwaige hiedurch entstehende Reisekosten sind von den Antragstellern zu übernehmen. 
Tuch diese von dem Fortführungsbeamten bereits nachgeprüften Meßurkunden sind jedoch 
bei der vierteljährlich erfolgenden Vorlegung der Meßurkunden an den Fortführungs- 
beamten wieder anzuschließen. 
Unmittelbar nach dem Abschluß des Aenderungsprotokolls ist dieses dem Fortführ- 
ungsbeamten einzusenden, welcher es in Zeitkürze wieder zurückzugeben hat.
	        
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