Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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fertigt werden, welche von der Centralstelle für die Landwirthschaft, Abtheilung für Feld- 
bereinigung, hiezu beauftragt werden. 
Den zur Fertigung der Katastermeßurkunden befugten Geometern ist die nachge- 
suchte Einsicht der Grundbücher und Grundakten im Interesse ihrer Geschäfte jeder Zeit 
zu gestatten. 
S. 15. 
Der Fortführungsbeamte hat die ihm von dem Führer des Aenderungsprotokolls 
übergebenen Handrisse und Meßurkunden in Beziehung auf die vorschriftsmäßige Be- 
handlung, auf die Richtigkeit der aus Vorgängen entnommenen Längen= und Flächen- 
maaße, sowie in Beziehung auf die Richtigkeit der neuen Maaße zu prüfen und die nöthigen 
Kontrollemessungen an Ort und Stelle, spätestens an der Fortführungstagfahrt (§. 17), 
vorzunehmen. 
Werden bei der Prüfung oder bei der Nachmessung Austände oder Unrichtigkeiten 
entdeckt, so kann der Fortführungsbeamte solche Meßurtunden dem Ortsvorsteher zur 
Berichtigung durch den Katastergeometer innerhalb eines bestimmten Termins zurückgeben; 
wenn aber hiedurch eine Verzögerung des Fortführungsgeschäfts entstehen würde, oder 
wenn nach den gemachten Wahrnehmungen über die Zuverlässigkeit eines Katastergeometers 
zweifel bestehen, so ist der Fortführungsbeamte verpflichtet, die Berichtigung dieser Meß- 
urtunden und Handrisse auf Kosten der Betheiligten vorzunehmen, welchen der Rückgriff 
an den Katastergeometer zusteht. 
Anstände, welche sich bei der Prüfung und Kartirung der Meßurkunden über eine 
auf dem gesetzlichen Weg ausgeführte Feldbereinigung ergeben haben, sind der Central= 
stelle für die Landwirthschaft, Abtheilung für Feldbereinigung, von dem Fortführungs- 
beamten beziehungsweise von dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, mit- 
zutheilen. 
Zu den Nachmessungen ist dem Fortführungsbeamten von dem Gemeinderath eine 
feldkundige Person, womöglich aus der Zahl der Felduntergänger, beizugeben. 
Der Fortführungsbeamte hat auch die Gebührenanrechnungen der Geometer (§. 39) 
zu prüfen und von vorschriftswidrigen und zu hohen Gebührenforderungen dem Orts- 
vorsteher zur Mittheilung an die Betheiligten Kenntniß zu geben. 
Die vollzogene Prüfung ist auf jeder Meßurkunde mit Angabe des Datums zu be- 
urkunden.
	        
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