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Sind sämmtliche Meßurkunden in vorschriftsmäßiger Ausfertigung vorhanden, so
hat der Fortführungsbeamte das Meßurkundenheft anzulegen (§. 21) und im Primär-
kataster auf die Veränderungen zu verweisen (§. 22).
Bei der Tagfahrt hat der Fortführungsbeamte an der Hand des Untergangsprotokolls
(§. 30) auch die Thätigkeit der Untergänger zu kontrolliren und Verfehlungen, welche
hiebei entdeckt werden, dem Oberamt anzuzeigen.
Ebenso wird demselben zur Obliegenheit gemacht, von dem Stand und der Auf-
bewahrung der Karten und Akten der Landesvermessung (§. 43) genaue Einsicht zu
nehmen und von Ordnungswidrigkeiten seiner Dienstaufsichtsbehörde Kenntniß zu geben.
B. In den Ergänzungzkarten.
S. 18.
Zur Fortführung der Flurkarten dienen die sogenannten Ergänzungskarten im
2500 theiligen Maaßstab und für die Ortschaften die sogenannten Ergänzungsplane im
Maaßstab 1: 1000 oder 1: 1250. Dieselben werden, wie die Nummernkarten, am Amts-
site des Fortführungsbeamten aufbewahrt, und dürfen ohne Ermächtigung des Steuer-
lollegiums, Abtheilung für direkte Steuern, (§. 50) an niemand abgegeben werden.
Zum Zweck der Benützung in den Gemeinden haben die von den letzteren beschafften
Duplikate der Ergänzungskarten und Ergänzungsplane (Gemeind skarten) zu
dienen (§. 42 und §. 50).
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§.19.
Der Nachtrag der Veränderungen auf den Ergänzungs-Karten und -Planen hat
alljährlich zu geschehen und zwar auf den Ergänzungs-Karten und -Planen des Staates
in der Regel in Verbindung mit der Prüfung der Meßurkunden (§. 15); von den
Ergänzungs-Karten und -Planen des Staats werden sodann sämmtliche Aenderungen
eines Jahres auf die Ergänzungskarten der Gemeinden (§. 42) übertragen, zu welchem
Behufe dieselben auf Verlangen an den Fortführungsbeamten einzusenden sind.
Der Vollzug der Kartirung wird in den Meßurkunden durch Angabe des Datums
und in dem Aenderungsprotokoll durch Angabe des Jahrs der Kartirung vorgemerkt.
Die in den Ergänzungs-Karten und -Planen angezeigten Veränderungen sollen nicht
nur das neue Bild und die Kulturverhältnisse der veränderten Parzellen darstellen,