494 XX. Impfgesetz 88 8—11.
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8 8. Außer den Jupfärzten sind ausschließlich Aerzte
befugt Impfungen vorzunehmen.
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im
8 7 vorgeschriebenen Form Listen zu führen und dieselben am
Jahresschluß der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 9. Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung
des Bundesraths dafür zu sorgen, daß eine angemessene
Anzahl von Impfinstituten zur Beschaffuug und Erzeugung von
Schutzpockenlymphe eingerichtet werde.
Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die
öffentlichen Impfärzte unentgeltlich ab und haben über Herkunft
und Abgabe derselben Listen zu führen. «
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen
Schutzpockenlymphe, soweit ihr entbehrlicher Vorrath reicht, an
andere Aerzte unentgeltlich abzugeben.
8 10. Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer
Wirkung (8 5) von dem Impfarzte ein Impfschein ausgestellt.
In dem Impfschein wird, unter Angabe des Vor= und Zunamens
des Impflings, sowie des Jahres und Tages seiner
Geburt, bescheinigt, entweder,
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht ge—
nügt ist,
oder
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt
werden muß.
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche
oder vorläufige Befreiung von der Impfung (88 1, 2) nachgewiesen
werden soll, wird, unter der für den Impfschein vorgeschriebenen
Bezeichnung der Person, bescheinigt, aus welchem
Grunde und wie lange die Impfung unterbleiben darf.
8 11. Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten
Bescheinigungen (§ 10) anzuwendende Formular.
8 9. Es besteht keine gesetzliche Pflicht der Eltern 2c., die Entnahme
von Impfstoff von ihren Kindern zu gestatten. V.-O. 5. Febr. 86. G.-Be-S.
31, wonach die öffentlichen Impfungen mit Thierlymphe ausgeführt
werden müssen.