Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

723 
ob die Oeffnungen in der Schiffsschaale, die tiefer liegen als die Linie der größten 
zulässigen Eintauchung, mit zweckentsprechendem Abschluß versehen und ob Noth- 
ausgänge aus dem Kesselraum, aus der Maschinenkammer und aus den Kajüten 
in genügender Zahl und in zweckentsprechender Einrichtung angebracht sind. 
Bei wiederholter Untersuchung eines Schiffes ist namentlich auch auf etwaige Ab- 
nützung, begonnene Zerstörung der einzelnen Theile durch Fäulniß oder Rostbildung, 
sowie auf die Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Aenderungen oder Ernenerungen 
zu achten. 
4. Bei Motorschiffen (Schiffen, welche mittels Petroleum-, Benzin-, Naphta- 
oder dergleichen, auch Glektro-Motoren bewegt werden) außer den in Ziffer 1, beziehungs- 
weise Ziffer 2 vorgeschriebenen Feststellungen: 
a) ob der Motor und der Treibapparat (Propeller) so beschaffen und angebracht 
b 
— 
sind, daß sie eine sichere Thätigkeit erwarten lassen, sowie ob die Motorkammer 
bequem zugänglich ist, gut gelüftet werden kann und hiureichend Raum bietet, 
damit die Bedienung des Apparates nicht behindert ist und derselbe in allen 
Theilen leicht untersucht werden kann; 
ob die nöthigen Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr getroffen sind, insbeson- 
dere ob die Behälter des Betriebsstoffes und die Nohrleitungen aus entsprechen- 
dem Material genügend stark hergestellt und die Löthstellen hart gelöthet sind, 
ob der Zufluß des Betriebsstoffes zum Motor auch vonaußerhalb der Motor- 
kammer abschließbar, ob eine Rohrleitung mit Oelpumpe vorhanden ist, um das 
Arbeitsgefäß (Tank) aus dem außerhalb der Motorkammer gut geschützt und 
leicht zugänglich anzubringenden Vorrathsgefäß mit dem Betriebsstoff zu füllen 
und ob der Boden der Motorkammer mit einer zum Auffangen von Tropföl 
geeigneten Blechverschalung versehen ist; 
c) ob der Treibapparat so eingerichtet ist, daß rasch gestoppt und vom Vorwärts- 
in Rückwärtsgang umgesteuert werden kann; 
(1) ob für den Fall, daß Personen gewerbsmäßig befördert werden sollen, die er- 
forderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind. 
K. 3. 
Bei der Untersuchung der Schiffsausrüstung ist zu prüfen, ob das Schiff mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.