Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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bestehenden Unternehmer-Konsortium die Konzession für den Bau und Betrieb einer zur 
Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten und mit 
Dampf oder elektrischer Kraft zu betreibenden Nebeneisenbahn von Möckmühl nach 
Dörzbach mit folgenden Rechten und Verbindlichkeiten ertheilt: 
F. 1. 
Die Unternehmer sind den bestehenden wie künftig ergehenden Reichs= und Landes- 
gesetzen unterworfen. 
Die Bestimmungen des zwischen Württemberg und Baden unter dem 10. Februar 
1898 abgeschlossenen Staatsvertrags gelten den Unternehmern gegenüber als Kon- 
zessionsbedingungen. 
S. 2. 
Für die gesammte Leitung der Bau= und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu 
bestellen, der für die Geschäftsführung, soweit sie der staatlichen Beaufsichtigung unter- 
liegt, den Aufsichtsbehörden verantwortlich ist. 
Die Wahl dieses Vorstandes bedarf der Bestätigung der Staatsaufsichtsbehörden. 
Er hat seinen Sitz in einem im Königreich Württemberg gelegenen Ort zu nehmen. 
S. 3. 
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die Nebeneisen- 
bahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichsgesetzblatt von 1892 S. 764, vergl. mit 
Reichsgesetzblatt von 1897 S. 166) und die dazu ergehenden, ergänzenden und abändern- 
den Bestimmungen maßgebend. 
F. 4. 
Die Bahn ist von Möckmühl über Ruchsen, Widdern, Olnhausen, Jagsthausen, 
Berlichingen, Schönthal, Bieringen, Westernhaufen, Winzenhofen, Marlach, Gommers- 
dorf, Krautheim und Klepsau nach Dörzbach zu führen. 
2 — 
4. . 
Die Beschaffung des zur Anlage der Bahn und ihrer Zubehörde erforderlichen Areals 
und die Beseitigung aller gegen die Anlage oder den Betrieb der Bahn gerichteten privat- 
rechtlichen Einwendungen der betheiligten Gemeinden oder der Anlieger ist Sache der 
Unternehmer. Den Unternehmern wird zum Zweck des Erwerbs des zur Anlage der
	        
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