Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Diese Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher Weise 
in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander nähern, 
daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, so- 
fern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei von einander passiren müssen. 
Dieselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage jedes der 
beiden Schiffe den Bug, Mast und Kamin des anderen mit seinem Bug, Mast oder 
Kamin in einer Linie oder nahezu in einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden 
Schiffe in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des andern Schiffes 
sehen sind. 
3. Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen, daß dadurch Gefahr des 
Zusammenstoßes entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches 
das andere an seiner rechten Seite hat. 
4. Motorschiffe ohne beigesetztes Segel stehen hinsichtlich dieser Ausweichregel 
Ziff. 2 und 3 — den Dampsschiffen gleich. 
5. Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff oder ein Motorschiff mit beigesetztem 
Segel in solcher Richtung fahren, daß für sie die Gefahr des Zusammenstoßes entsteht. 
so muß das Dampfschiff dem anderen Schiffe aus dem Wege gehen. Im gleichen Falt 
muß ein Motorschiff ohne beigesetztes Segel einem Segelschiff aus dem Wege gehen. 
Dampfschiffe haben sich unter allen Umständen, namentlich bei stürmischer Witterung. 
von Schiffen ohne festes Deck und kleinen oder schwer beladenen Fahrzeugen derart ent- 
fernt zu halten und nöthigenfalls die Maschine abzustellen, daß für diese Fahrzeuge beim 
Vorüberfahren durch den Wellenschlag keine Gefahr entsteht. 
Den in die Häfen ein-, beziehungsweise aus denselben auslaufenden Dampfschiffen 
müssen Gondeln und andere kleine Schiffe auf entsprechende Entfernung aus dem Wege 
gehen. · 
6. Jedes Dampfschiff und jedes Motorschiff, welches einem Schiffe oder sonstigem 
Fahrzeuge in gefahrdrohender Weise nahekommt, muß die Fahrt vermindern oder, wenn 
nöthig, stoppen und rückwärts gehen. 
Dabei hat dasjenige Schiff, welches die Gefahr zuerst wahrnimmt, das andere S chiff 
oder sonstige Fahrzeug durch Abgabe des Alarmsignals mit der Dampfpfeife oder mit 
dem Nebelhorn auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Dieses Alarmsignal 
ist von dem anderen Schiffe sofort zu erwidern. 
zu
	        
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