Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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7. Wenn ein Dampfschiff oder ein Motorschiff ohne beigesetztes Segel während der 
Fahrt manövrirunfähig wird oder sonst außer Stande ist, vorschriftsmäßig auszuweichen, 
so hat dasselbe den in gefahrdrohender Weise sich nähernden Schiffen diesen Umstand 
durch das in der Signalordnung hiefür vorgesehene Signal bekannt zu geben. 
8. Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zu- 
sammenstoßes entsteht, so muß eines von ihnen dem anderen, wie nachstehend angegeben, 
ausweichen, nämlich: 
a) Ein Segelschiff, welches mit vollem Winde (sjedoch nicht in der Kielrichtung) 
fährt, muß einem mit Seitenwind (gestreckten Schnüren) fahrenden Schiffe aus 
dem Wege gehen; 
b) von zwei Schiffen, die in entgegengesetzter Richtung mit Seitenwind (gestreckten 
Schnüren) aufeinander zufahren, muß dasjenige Schiff aus dem Wege gehen, 
welches den Wind von der linken Seite hat; 
c) wenn zwei Schiffe mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) segeln 
und denselben von verschiedenen Seiten haben, so muß dasjenige Schiff, welches 
den Wind von der linken Seite hat, dem anderen aus dem Wege gehen; 
d) von zwei Schiffen, welche mit vollem Winde segeln und den Wind von derselben 
Seite haben, muß dasjenige Schiff ausweichen, welches auf der Windseite liegt; 
e) ein Schiff, welches mit vollem Winde in der Kielrichtung fährt, muß jedem 
Schiffe aus dem Wege gehen. 
Motorschiffe mit beigesetzten Segeln stehen hinsichtlich dieser Ausweichregeln den 
Segelschiffen gleich. 
9. Ohne Rücksicht auf irgend eine der in den vorstehenden Ziffern enthaltenen 
Regeln ist jedes Schiff, gleichviel ob Dampfschiff, Motorschiff oder Segelschiff, wenn es 
ein anderes Schiff überholt, verpflichtet, diesem letzteren aus dem Wege zu gehen. 
Die Absicht, einem anderen Schiffe vorzufahren, hat bei Nacht ein Dampfschiff durch 
fünf kurze Pfiffe mit der Dampfpfeife, ein Motorschiff durch fünf kurze Töne mit dem 
Nebelhorn kundzugeben. 
10. Erscheint es veranlaßt, die Art und Weise des Ausweichens bekannt zu geben, 
so sind hiefür die in der Signalordnung (Anlage III) vorgesehenen Kursänderungssignale 
anzuwenden.
	        
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