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aus dem Hafen bereit sind, so erhält dasjenige Dampfschiff den Vorrang, welches ver-
möge seiner Aufstellung am schnellsten und ohne Gefährdung anderer Schiffe die Aus-
fahrt zu bewirken vermag.
Das nachfolgende Schiff darf erst dann sich in Bewegung setzen, wenn das erstere
die Hafenlucke verlassen hat.
Ist das vorhergehende Schiff rückwärts aus dem Hafen gefahren, so darf bei Nacht,
Sturm, Nebel und Schneegestöber das folgende Schiff erst dann den Hafen verlassen,
wenn ersteres abgeschwenkt und seinen vorgeschriebenen Kurs eingeschlagen hat. Dasselbe
hat das in der Signalordnung (Anlage III) hierfür vorgeschriebene Signal zu geben.
4. Bei Tage und in ruhiger Nacht ist es gestattet, die Abfahrt aus dem Hafen zu
bewerkstelligen, wenn ein ankommendes Dampfschiff noch mindestens 500 m von der Hafen-
lucke entfernt ist.
Die Absicht der Ausfahrt muß jedoch schon früher, und zwar durch das in der
Signalordnung (Anlage III) für diesen Fall vorgeschriebene Signal, kundgegeben werden.
und die Abfahrt darf erst dann bewerkstelligt werden, wenn das ankommende Dampfschf
in genügender Entfernung von der Hafenlucke die Maschine abgestellt und dies dur
Erwiderung des Signals bekannt gegeben hat.
Bei unsichtigem Wetter ist das gleiche Verfahren zu beobachten, sobald das einlan
fende Schiff mit der Abgabe des Hafeneinfahrtssignales I begonnen hat.
5. Wenn in stürmischer Nacht ein Dampfschiff sich bis auf 1 km dem Hafen ge.
nähert hat, ebenso wenn bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) das
Hafeneinfahrtssignal II eines ankommenden Schiffes gehört wird, darf kein Schiff mehr
den Hafen verlassen oder die Hafenlucke verstellen.
6. Motorschiffe haben bei jeder Tageszeit und bei jedem Wetter, wenn sie in einen
Hafen einlaufen oder aus einem Hafen auslaufen wollen, das in der Signalordnung
hierfür vorgeschriebene Signal mit dem Nebelhorn abzugeben und zwar beim Einlaufen.
sobald sich das Motorschiff der Hafenlucke auf etwa 200 m genähert hat, beim Auslaufen
bevor das Motorschiff in das Fahrwasser der Hafenlucke einfährt.
Motorboote und kleine Dampfboote haben dieses Signal mit dem Nebelhorn be
ziehungsweise mit der Dampfpfeife bei der Ein= und Ausfahrt ebenfalls abzugeben. =
dürfen außerdem die Hafenköpfe nicht nahe umfahren und müssen bei der Einfahrt die
Geschwindigkeit rechtzeitig ermäßigen.