Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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M 33. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttg art, Montag den 16. Oktober 1899. 
Inhalt: 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend Namensänderungen. Vom 9. Oktober 1899. — Bekanntmachung 
des Justizministeriums, betreffend den Titel und Rang der Beamten bei den künftigen Bezirksnotariaten. 
Vom 3. Oktober 1899. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Zulassung der Schuldverschrei- 
bungen des Württembergischen Kreditvereins und der Pfandbriefe der Württembergischen Hypothekenbank 
in Stuttgart zur Anlegung von Mündelgeld. Vom 2. Oktober 1899. — Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. Vom 28. September 1899. — Verfügung des Finanz= 
ministeriums, betreffend die Errichtung von Grenzstenerämtern. Vom 7. Oktober 1899. 
  
  
  
Verfügung des Justizministeriums, 
betreffend Namensänderungen. Vom 9. Oktober 1899. 
Zur Vollziehung der Art. 132—134 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg.Blatt S. 423) wird 
hiemit Nachstehendes verfügt: 61 
Gesuche um Namensänderungen sind nur dann von den württembergischen Behörden 
zu erledigen, wenn derjenige, dessen Name geändert werden soll, württembergischer Staats- 
angehöriger ist. 
S. 2. 
Als Aenderung eines Namens ist auch die Beifügung eines weiteren Namens an- 
jusehen. 
8. 3. 
Für die Ertheilung der Ermächtigung zu einer Aenderung des Vornamens ist das 
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk derjenige, dessen Name geändert werden soll, seinen
	        
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