Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Handwerker, welche gleichzeitig mehreren gemischten Vereinigungen angehören, 
zählen für diejenige Vereinigung, für welche sie sich durch ausdrückliche Erklärung 
entscheiden. 
4) Handwerker, welche gleichzeitig mehreren Innungen angehören, zählen nur für 
diejenige Innung, welche für das von ihnen hauptsächlich betriebene Gewerbe 
errichtet ist; 
5) für Vereinigungen, deren Bezirk über den Bezirk der Handwerkskammer hinaus- 
geht, zählen nur diejenigen Mitglieder, welche ihr Handwerk im Bezirk der 
Handwerkskammer betreiben. 
8. 3. 
Die Vertheilung der für jede Handwerkskammer zu wählenden Mitglieder und ihrer 
Ersatzmänner auf die vier Wahlkörper erfolgt für jede einzelne Wahl durch die höhere 
Verwaltungsbehörde nach dem Verhältniß, in welchem die Zahl der Mitglieder, wie sie 
der Gesammtheit der wahlberechtigten Vereinigungen jedes einzelnen Wahlkörpers nach 
den Bestimmungen des §. 2 zuzurechnen sind, zu der Gesammtzahl der als wahlberechtigt 
anzurechnenden Mitglieder aller vier Wahlkörper steht. 
Hiebei ist in folgender Weise zu verfahren: die den einzelnen Wahlkörpern zu- 
lommenden Mitgliederzahlen werden der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 u. s. w. getheilt und 
von den dabei gefundenen Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach 
geordnet, als Mitglieder der Handwerkskammer zu wählen sind. Jeder Wahlkörper 
erhält so viel mal ein Mitglied, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn bei der 
Ordnung der erforderlichen Höchstzahlen die an letzter Stelle stehende Zahl auf mehrere 
Wahlkörper zugleich entfällt, so entscheidet das Loos darüber, welchen von den gleich- 
berechtigten Wahlkörpern die fehlenden Mitglieder abzurechnen sind. 
Nach demselben Verfahren werden durch gesonderte Berechnung die Ersatzmänner 
vertheilt. 
§. 1. 
Vor jeder Wahl ist festzustellen, welchen einzelnen Vereinigungen die Wahlberechtigung 
zukommt (§. 1) und mit wie vielen Mitgliedern jede einzelne Vereinigung wahlberechtigt 
it G. 20. 
Vor der Wahl zur Handwerkskammer haben die Oberämter zu der von der höheren
	        
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