Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Zeit in den Bezirksamtsblättern eine öffentliche 
Aufforderung an die gewerblichen Vereinigungen zur Anmeldung unter Führung des 
Nachweises der gesetzlichen Voraussetzungen der Wahlberechtigung und zum Nachweis der 
der Vereinigung angehörigen Handwerker ergehen zu lassen. Der letztere Nachweis ist 
durch Vorlegung von Mitgliederverzeichnissen zu führen, in welchen diejenigen Mitglieder 
kenntlich zu machen sind, die nicht als Handwerker anzusehen und die nach den Be- 
stimmungen des §. 2 einer anderen wahlberechtigten Vereinigung zuzuzählen sind. Die 
den Oberämtern als wahlberechtigt bekannten Vereinigungen sind zur Anmeldung noch 
besonders aufzufordern. 
Die in Abs. 2 bezeichneten Aufforderungen sind unter Festsetzung eines bestimmten 
Termins und unter dem Anfügen zu erlassen, daß nach dessen Ablauf erfolgende An- 
meldungen nicht würden berücksichtigt werden. 
Die Oberämter haben die Anmeldungen und die Nachweise der Mitgliederzahlen 
zu prüfen, erforderlichen Falls weitere Erhebungen anzustellen und insbesondere Hand- 
werker, welche gleichzeitig mehreren gemischten Vereinigungen angehören, zu einer Ent- 
scheidung darüber zu veranlassen, welcher Vereinigung sie zugerechnet werden wollen. 
Die Anmeldungen und Mitgliederverzeichnisse sind nach vorgängiger Bekanntmachung im 
Bezirksamtsblatt auf dem Oberamt acht Tage lang zu öffentlicher Einsicht und Vor- 
bringung von Einsprachen öffentlich aufzulegen. 
Nach Ablauf dieser Frist sind die Akten unter Anschluß eines nach den vier Wahl- 
krpern geordneten Verzeichnisses der wahlberechtigten Vereinigungen, in welchen die nach 
vorläufiger Feststellung diesen zuzuzählenden Mitgliederzahlen eingetragen sind, der 
höheren Verwaltungsbehörde zu dem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt mit Bericht 
vorzulegen. In dem Bericht sind etwaige Zweifel bezüglich der Wahlberechtigung der 
einzelnen Vereinigungen und der Zahl der denselben zuzurechnenden Mitglieder zu 
erörtern und die erhobenen Einsprachen zu beurtheilen. 
Bei späteren Wahlen bedarf es einer besonderen Anmeldung bezüglich derjenigen 
Vereinigungen nicht, welche bei der vorhergehenden Wahl von der höheren Verwaltungs- 
behörde als wahlberechtigt anerkannt worden sind. Diese Vereinigungen sind zum Nach- 
weis der ihnen zuzurechnenden Mitgliederzahlen durch besonderes Schreiben unter Fest- 
setzung eines bestimmten Termins und unter dem Anfügen aufzufordern, daß bei
	        
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