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Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Zeit in den Bezirksamtsblättern eine öffentliche
Aufforderung an die gewerblichen Vereinigungen zur Anmeldung unter Führung des
Nachweises der gesetzlichen Voraussetzungen der Wahlberechtigung und zum Nachweis der
der Vereinigung angehörigen Handwerker ergehen zu lassen. Der letztere Nachweis ist
durch Vorlegung von Mitgliederverzeichnissen zu führen, in welchen diejenigen Mitglieder
kenntlich zu machen sind, die nicht als Handwerker anzusehen und die nach den Be-
stimmungen des §. 2 einer anderen wahlberechtigten Vereinigung zuzuzählen sind. Die
den Oberämtern als wahlberechtigt bekannten Vereinigungen sind zur Anmeldung noch
besonders aufzufordern.
Die in Abs. 2 bezeichneten Aufforderungen sind unter Festsetzung eines bestimmten
Termins und unter dem Anfügen zu erlassen, daß nach dessen Ablauf erfolgende An-
meldungen nicht würden berücksichtigt werden.
Die Oberämter haben die Anmeldungen und die Nachweise der Mitgliederzahlen
zu prüfen, erforderlichen Falls weitere Erhebungen anzustellen und insbesondere Hand-
werker, welche gleichzeitig mehreren gemischten Vereinigungen angehören, zu einer Ent-
scheidung darüber zu veranlassen, welcher Vereinigung sie zugerechnet werden wollen.
Die Anmeldungen und Mitgliederverzeichnisse sind nach vorgängiger Bekanntmachung im
Bezirksamtsblatt auf dem Oberamt acht Tage lang zu öffentlicher Einsicht und Vor-
bringung von Einsprachen öffentlich aufzulegen.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Akten unter Anschluß eines nach den vier Wahl-
krpern geordneten Verzeichnisses der wahlberechtigten Vereinigungen, in welchen die nach
vorläufiger Feststellung diesen zuzuzählenden Mitgliederzahlen eingetragen sind, der
höheren Verwaltungsbehörde zu dem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt mit Bericht
vorzulegen. In dem Bericht sind etwaige Zweifel bezüglich der Wahlberechtigung der
einzelnen Vereinigungen und der Zahl der denselben zuzurechnenden Mitglieder zu
erörtern und die erhobenen Einsprachen zu beurtheilen.
Bei späteren Wahlen bedarf es einer besonderen Anmeldung bezüglich derjenigen
Vereinigungen nicht, welche bei der vorhergehenden Wahl von der höheren Verwaltungs-
behörde als wahlberechtigt anerkannt worden sind. Diese Vereinigungen sind zum Nach-
weis der ihnen zuzurechnenden Mitgliederzahlen durch besonderes Schreiben unter Fest-
setzung eines bestimmten Termins und unter dem Anfügen aufzufordern, daß bei