Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die durch Zuwahl berufenen Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten, wie 
die übrigen Mitglieder der Handwerkskammer (vergl. übrigens 8. 17 Abs. 2). 
Berathung und Beschlußfassung der Gesammtheit der Kammer. 
S. 6. 
Der Beschlußfassung der Gesammtheit der Kammer unterliegen außer den ihr durch 
besondere Bestimmungen vorbehaltenen Angelegenheiten: 
1) die Zuwahl ihrer Mitglieder (§. 5); 
2) die Wahl des Vorstands; 
3) die Bildung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder (§. 23); 
4) die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellen- 
prüfung (§. 28); 
5) die Anstellung der Beauftragten (88§. 36 ff.); 
6) die Wahl des Sekretärs und der Abschluß des Dienstvertrags mit demselben; 
7) die Feststellung des Haushaltsplans der Kammer und die Bewilligung von Aus- 
gaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind; 
8) die Abnahme der Jahresrechnung; 
9) der Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigenthum; 
10) die Anlegung von Geldern in anderer als der durch die SS§. 1807 und 1808 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise; 
11) die Aufnahme von Anlehen; 
12) die Abgabe von Gutachten und Anbringung von Anträgen bei den Behörden 
und gesetzgebenden Körperschaften über Gegenstände, welche die Gesammtinter- 
essen des Handwerks, insbesondere die Gesetzgebung über die Verhältnisse des- 
selben betreffen; 
13) der Erlaß von Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens (8§. 126 b, 
129a Abs. 3 Satz 2, 130, 130 a Abs. 1 und 2, 10 n# Abs. 2 Satz 1 der Ge- 
werbeordnung) 
14) die Mitwirkung bei dem Erlaß der Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung 
(§. 131b Abs. 2); 
15) die Erlassung der Prüfungsordnung für die Meisterprüfung (§. 133 Abf. 4);
	        
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