Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 13. 
Zur Besorgung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte der Handwerkskammer wird 
vom Vorstand ein Kassenführer gewählt. Die ihm zu gewährende Belohnung wird durch 
schriftlichen Vertrag festgesetzt. 
Die Kassen- und Rechnungsführung kann auch einem Mitglied des Vorstands, mit 
Ausschluß des Vorsitzenden, oder dem Sekretär übertragen werden. Ist der Sekretär 
Kassenführer, so müssen Protokolle und Auszüge, welche Rechnungsbelege bilden, von einem 
Mitglied des Vorstands beurkundet werden. 
Der Kassenführer hat alle Einnahmen und Ausgaben der Handwerkskammer zu 
bewirken. Ausgaben bedürfen der vorgängigen Anweisung durch den Vorsitzenden der 
Handwerkskammer. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Handwerkskammer sind von allen, ihren Zwecken 
fremden Vereinnahmungen getrennt festzustellen, ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. 
Die Bestände und zeitweilig verfügbaren Gelder müssen gemäß den Vorschriften des 
§. 89 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung angelegt werden. Ueber die Aufbewahrung 
von Werthpapieren trifft die höhere Verwaltungsbehörde Bestimmung. 
Die Kasse ist durch den Vorsitzenden der Handwerkskammer jährlich mindestens ein- 
mal unvermuthet zu prüfen. 
§. 44. 
Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Handwerkskammer erwachsenden Kosten 
werden, soweit sie nicht anderweit Deckung finden, nach näherer Bestimmung der höheren 
Verwaltungsbehörde auf die Gemeinden des Handwerkskammerbezirks umgelegt. 
S. 15. 
Bis zum 1. Juli jedes Jahres ist von dem Kassenführer über das abgelaufene Rech- 
nungsjahr Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung muß sämmtliche Einnahmen und 
Ausgaben, nach den Abschnitten des Haushaltsplans geordnet, enthalten und mit den 
erforderlichen Belegen versehen sein. 
Der Vorstand hat die Rechnung durch einen Rechnungsverständigen kalkulatorisch 
prüfen zu lassen, sie sachlich selbst zu prüfen und mit seinem Gutachten der Handwerks- 
kammer zur Abnahme vorzulegen.
	        
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