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8. 13.
Zur Besorgung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte der Handwerkskammer wird
vom Vorstand ein Kassenführer gewählt. Die ihm zu gewährende Belohnung wird durch
schriftlichen Vertrag festgesetzt.
Die Kassen- und Rechnungsführung kann auch einem Mitglied des Vorstands, mit
Ausschluß des Vorsitzenden, oder dem Sekretär übertragen werden. Ist der Sekretär
Kassenführer, so müssen Protokolle und Auszüge, welche Rechnungsbelege bilden, von einem
Mitglied des Vorstands beurkundet werden.
Der Kassenführer hat alle Einnahmen und Ausgaben der Handwerkskammer zu
bewirken. Ausgaben bedürfen der vorgängigen Anweisung durch den Vorsitzenden der
Handwerkskammer.
Die Einnahmen und Ausgaben der Handwerkskammer sind von allen, ihren Zwecken
fremden Vereinnahmungen getrennt festzustellen, ihre Bestände sind gesondert zu verwahren.
Die Bestände und zeitweilig verfügbaren Gelder müssen gemäß den Vorschriften des
§. 89 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung angelegt werden. Ueber die Aufbewahrung
von Werthpapieren trifft die höhere Verwaltungsbehörde Bestimmung.
Die Kasse ist durch den Vorsitzenden der Handwerkskammer jährlich mindestens ein-
mal unvermuthet zu prüfen.
§. 44.
Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Handwerkskammer erwachsenden Kosten
werden, soweit sie nicht anderweit Deckung finden, nach näherer Bestimmung der höheren
Verwaltungsbehörde auf die Gemeinden des Handwerkskammerbezirks umgelegt.
S. 15.
Bis zum 1. Juli jedes Jahres ist von dem Kassenführer über das abgelaufene Rech-
nungsjahr Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung muß sämmtliche Einnahmen und
Ausgaben, nach den Abschnitten des Haushaltsplans geordnet, enthalten und mit den
erforderlichen Belegen versehen sein.
Der Vorstand hat die Rechnung durch einen Rechnungsverständigen kalkulatorisch
prüfen zu lassen, sie sachlich selbst zu prüfen und mit seinem Gutachten der Handwerks-
kammer zur Abnahme vorzulegen.