Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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des Gesellenausschusses und ihrer Ersatzmänner nebst den Namen, Gewerben und Wohn- 
orten der Handwerker, bei denen sie beschäftigt sind, zu ersehen sind. 
Stimmzettel, welche nach Ablauf der Einlieferungsfrist bei dem Beauftragten ein- 
kommen, werden nicht berücksichtigt. 
Jedem Gesellenausschuß kommen so viele Stimmen zu, als die Zahl der Mitglieder 
der Innung, welcher er angehört, nach der bei der gleichzeitigen Wahl der Mitglieder 
der Handwerkskammer von der höheren Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellung 
beträgt. 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare (§. 2) entfallen oder die Gewählten nicht 
unzweifelhaft bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Sind auf einem Stimmzettel bei den ordentlichen Mitgliedern oder bei den Ersatz- 
männern die Namen von mehr Personen eingetragen, als zu wählen sind, so sind nur 
diejenigen Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der 
zu wählenden eingetragenen Namen entfallen. 
Hat eine Person gültige Stimmen zugleich als ordentliches Mitglied und als Er- 
satzmann erhalten, so sind, falls sie nicht als ordentliches Mitglied gewählt ist, die ihr 
für die Wahl als solches zugefallenen Stimmen den Stimmen, welche sie für die Wahl 
als Ersatzmann erhalten hat, zuzuzählen. 
Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen Stim- 
men; bei Stimmengleichheit geht der ältere Geselle dem jüngeren vor. 
S. 7. 
Der Beauftragte stellt die Wählbarkeit der als gewählt zu betrachtenden Personen 
fest und legt das Protokoll über die Zusammenstellung des Wahlergebnisses mit sämmt- 
lichen Wahlakten der höheren Verwaltungsbehörde vor. Diese prüft die Akten, stellt 
das Wahlergebniß fest und setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der 
Aufforderung in Kenntniß, etwaige Ablehnungsgründe (§. 18 des Gewerbegerichtsgesetzes 
vom 29. Juli 1890, Reichs-Gesetzblatt S. 141) binnen zwei Wochen schriftlich geltend 
zu Nachen. 
Sollte eine der als gewählt bezeichneten Personen nicht wählbar sein oder aus einem 
zulässigen Grund die Wahl ablehnen, so hat eine anderweite Feststellung des Wahlergeb- 
nisses zu erfolgen, bei welcher die der nicht wählbaren oder der ablehnenden Person zu- 
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