Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

818 
gefallenen Stimmen unberücksichtigt bleiben. Sind weitere Stimmen auf einen wählbaren 
Gesellen nicht gefallen, so ist eine Nachwahl vorzunehmen. 
Das Ergebniß der Wahl ist von der höheren Verwaltungsbehörde der Handwerks- 
kammer mitzutheilen sowie im Gewerbeblatt zu veröffentlichen. 
Anfechtungen der Wahl wegen Rechtsungültigkeit sind binnen der Ausschlußfrist von 
vier Wochen bei der höheren Verwaltungsbehörde anzubringen und von dieser dem 
Ministerium des Innern vorzulegen, welches endgültig entscheidet. 
II. Wahl der Vertreter derjenigen Gesellen, welche von den nach §. 103 a Abs. 3 Ziff. 2 
der Gewerbeordnung wahlberechtigten Mitgliedern der dort bezeichneten Vereinigungen 
beschäftigt werden. 
S. S. 
Nach Feststellung des Ergebnisses der in den §§. 1—7 bezeichneten Wahl fordert 
die höhere Verwaltungsbehörde die zu Mitgliedern des Gesellenausschusses der Hand- 
werkskammer gewählten Vertreter der Gesellenausschüsse der- Handwerkerinnungen auf, 
an einem von dem Vorsitzenden der Handwerkskammer bestimmten Ort und Tag zu- 
sammenzutreten und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die in Gemäßheit 
des §. 24 Abs. 2 Ziff. 2 des Statuts zu wählenden vier Mitglieder und vier Ersatz- 
männer aus dem Kreis derjenigen Gesellen zuzuwählen, welche von den nach §. 103a 
Abs. 3 Ziff. 2 der Gewerbeordnung wahlberechtigten Mitgliedern der dort bezeichneten 
Vereinigungen beschäftigt werden. Dabei ist ein Exemplar dieser Wahlordnung mit- 
zutheilen. 
S. 9. 
Wählbar sind nur solche Personen, welche 
1) bei dem Mitglied einer Handwerkerfachgenossenschaft, eines Handwerkerfachvereins, 
eines gemischten reinen Handwerkervereins, eines Gewerbevereins oder einer 
sonstigen gemischten gewerblichen Vereinigung, welche bei der vorausgegangenen 
Wahl der Mitglieder der Handwerkskammer von der höheren Verwaltungsbe- 
hörde als wahlberechtigt ermittelt worden ist, beschäftigt werden, und 
2) die in §. 2 Ziff. 2—4 dieser Wahlordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.