Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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1) ein Taggeld als Entschädigung für Zeitversäumniß (§. 2), 
2) bei amtlichen Verrichtungen außerhalb des Wohnorts: 
a. eine Zehrungsvergütung (§. 3), 
b. eine Entschädigung für Uebernachten (§. 4), 
c. den Ersatz der Reisekosten (§. 5). 
§. 2. 
1) den Vertretern der Handwerker: 
bei einer Zeitversäumniß, falls dieselbe mehr als eine Stunde beträgt: 
Taggeld wird gewährt: 
bis zu 2 Stunden einschließlicigg 1 
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Für überschießende Stunden der ganzen Zeitversäumniß über einen oder 
mehrere volle Tage werden gewährt: 
bis zu 6 Stunden einschließlich. .. . 2MA. 
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14 * 24 7* **. "“ « * I « 5 M. 
2) den Vertretern der Gesellen: 
bei einer Zeitversäumniß, falls dieselbe mehr als eine Stunde beträgt: 
bis zu 2 Stunden einschließlich 14 
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Für überschießende Stunden der ganzen Zeitversäumniß über einen od- 
mehrere volle Tage werden gewährt: 
bis zu 6 Stunden einschließlich 1 —420 T 
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