Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Zehrungsvergütung beträgt für die Vertreter der Handwerker und der Ge- 
sellen gleichmäßig: 
wenn die nothwendige Abwesenheit vom Wohnort an einem Tag mehr als zwei 
Stunden dauert: 
bis zu 8 Stunden einschließligg 2—4 
„ „ 21 „ „ . . 3M. 
Für einzelne überschießende Stunden der ganzen Abwesenheit über einen oder mehrere 
volle Tage kommen dieselben Sätze in Anrechnung, jedoch wird die Vergütung von 
2 M auch gewährt, wenn die überschießenden Stunden nicht mehr als zwei betragen. 
8. 4. 
Macht bei auswärtigen Verrichtungen die Entfernung oder die Dauer des Geschäfts 
nothwendig, daß auswärts übernachtet wird, so wird für jede auswärts zugebrachte 
Nacht den Vertretern der Handwerker und der Gesellen eine Entschädigung von 2 M 
gewährt. 85. 
Für die Reisekosten werden ersetzt: 
1) den Vertretern der Handwerker: 
bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen oder mit der Post gemacht 
werden können, die verauslagten Fahrgelder nach dem Satz für die zweite Eisen- 
bahnwagenklasse, beziehungsweise erste Dampfschiffklasse oder die Postwagentaxe, 
bei zweckdienlicher Benützung von Schnellzügen der hiedurch entstandene Mehrauf- 
wand, in allen anderen Fällen 25.5 für jeden Kilometer der Hinreise und für 
jeden Kilometer der Rückreise auf der nächsten fahrbaren Straßenverbindung, 
wobei Bruchtheile eines solchen gleich einem vollen Kilometer in Nechnung genom- 
men werden; 
2) den Vertretern der Gesellen: 
bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen oder mit der Post gemacht 
werden können, die verauslagten Fahrgelder nach dem Satz für die dritte Eisen- 
bahnwagenklasse, beziehungsweise zweite Dampfschiffklasse oder die Postwagentaxe, 
bei zweckdienlicher Benützung von Schnellzügen der hiedurch entstandene Mehrauf-
	        
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