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bindlichkeiten des früheren Inhabers der Firma (§. 25 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs),
Verweisungen auf etwaige Eintragungen im Güterrechtsregister (vergl. Art. 4 des Ein-
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch und die S§. 1405, 1452, 1519 Abs. 2, 1525 Abs. 2
vergl. mit §. 1435 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); am Schlusse die Unterschrift des Amts-
richters (§. 15 dieser Verfügung). 88
Für jede Firma wird ein ganzes Blatt (eine Doppelseite) bestimmt.
S. 4.
Jede Eintragung ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
Jede spätere Eintragung wird von der vorangegangenen durch einen wag-
rechten, alle acht Spalten durchschneidenden Strich getrennt. Erfolgen mehrere Ein-
tragungen gleichzeitig, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.
Die Trennung hat auch dann zu geschehen, wenn die spätere Eintragung nur eine
Ergänzung, Berichtigung oder Abänderung einzelner Theile der früheren Eintragung
oder eine bloße Anmerkung zu derselben enthält. (Vergl. jedoch §. 11 Abs. 2.)
. D.
Reicht der für eine Firma vorbehaltene Raum zu ferneren Eintragungen nicht mehr
aus, so ist für die Fortsetzung ein neues Blatt mit einer neuen Nummer der Firma
(§. 2 Abs. 3) zu bestimmen. In dieses Blatt sind alle noch giltigen Eintragungen, in
eine einzige zusammengefaßt, herüber zu nehmen. Der neuen Blattzahl ist mit rother
Tinte beizusetzen: „Fortsetzung von Band . Blatt. “. Die Bezifferung der einzelnen
Eintragungen beginnt wieder mit der Ordnungszahl 1.
Das alte Blatt wird mit zwei Strichen von rother Tinte kreuzweise durchzogen;
in die letzte Spalte wird das Wort: „Abgeschlossen“ nebst einem Hinweis auf die
neue Band= und Blattzahl eingetragen.
Die Uebertragung ist den Betheiligten unter Mittheilung von dem Inhalt der neuen
Eintragung bekannt zu machen (§. 16). Bestehen Zweifel in Ansehung der Art oder des
Umfangs der Uebertragung, so sind die Betheiligten vorher zu hören.
S. 6.
Das Register für Gesellschaftsfirmen und für Firmen juristischer Per-
sonen wird nach dem bisherigen Formulare B geführt. In der Ueberschrift der Spalte 5