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Die Firmen und die Namen der eingetragenen Personen sind mit einer besonders
in die Augen fallenden Schrift zu schreiben.
8. 12.
Behufs der Erzielung möglichster Gleichförmigkeit haben die Gerichte das für das
Handelsregister erforderliche formularmäßige Papier auch fernerhin aus einer gemein-
samen Quelle, welche ihnen vom Justizministerium bezeichnet wird, zu beziehen.
Dasselbe wird in Bänden von mäßigem und durchgehends gleichem Umfang ge-
liefert werden.
Die Bände sind mit gedruckten Blattzahlen versehen, deren Reihenfolge bei jedem
Bande neu beginnt.
Bevor ein Band in Gebrauch genommen wird, hat der Gerichtsschreiber des Re-
gistergerichts sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der gedruckten Blattzahlen zu
versichern und hierauf im Eingange des Bands die Gesammtzahl der Blätter (Doppel-
seiten) zu beurkunden.
Die Bände jeder Hauptabtheilung werden mit fortlaufenden Nummern in römischen
Ziffern versehen.
§. 13.
Zu dem Register für Einzelfirmen und dem Register für Gesellschaftsfirmen ist be-
hufs des Nachschlagens ein gemeinschaftliches Namensverzeichniß in alphabetischer
Ordnung zu führen.
Dasselbe hat sowohl die Firmen, als die Namen sämmtlicher eingetragenen Personen
(Firmeninhaber, Prokuristen, Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder der
Aktiengesellschaften u. s. w.) zu enthalten. Außerdem sind der Band und das Blatt
des betreffenden Registers und die Nummer des Aktenbunds zu vermerken.
Nach der Löschung einer Firma oder nach dem Ausscheiden einer Person ist die
Firma oder der Name in dem Namensverzeichniß roth zu unterstreichen.
8. 14.
Bei jedem Registergericht sind Registerakten zu führen. In denselben sind die
nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, zum Handelsregister einzureichenden Schriftstücke und Urkunden
in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift zu sammeln. Außerdem gehören