Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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zu den Registerakten die zu Protokoll erklärten oder schriftlich eingereichten Anmeldungen, 
die abgegebenen Firmenzeichnungen und Unterschriften, die sonstigen protokollarischen 
Aufzeichnungen über mündliche Verhandlungen mit den Antragstellern, die Mittheilungen 
anderer Behörden, die Beschlüsse über Anträge auf Eintragung und Löschung, die Nach- 
weise über die Bekanntmachungen, die Akten über Verhängung von Ordnungsstrafen und 
dergl. Werden Urkunden, die zu dem Register einzureichen waren, zurückgegeben, so ist 
eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. 
Für jede Firma ist ein beson derer, mit der Bezeichnung der Firma sowie mit 
Nummer und Jahreszahl versehener Aktenbund unter Verweisung auf den Band und 
das Blatt des Handelsregisters anzulegen, in welchem die in Abs. 1 genannten Schrift- 
stücke in der Reihenfolge ihres Einlaufs und unter fortlaufender Nummerirung (Qua- 
drangulirung) aufzubewahren sind. 
Ist die Frage der Eintragung einer Firma Gegenstand der aktenmäßigen Erörterung 
gewesen, ohne daß die Eintragung für begründet erkannt worden wäre, 
so sind auch die hierüber gepflogenen Verhandlungen je in einem besonderen Aktenbunde 
zu sammeln, welcher ebenfalls mit der Bezeichnung der Firma, in Ermanglung einer 
solchen mit der Bezeichnung der Personennamen der Betheiligten, und mit Nummer 
und Jahreszahl zu versehen ist. 
§. 15. 
Ueber Anträge auf Eintragungen (einschließlich der Löschungen) entscheidet der Amts- 
richter thunlichst bald durch einen zu den Akten zu bringenden schriftlichen Beschluß. 
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzutheilen. Die 
beschlossenen Eintragungen sind unverzüglich von dem Gerichtsschreiber eigenhändig zu 
vollziehen und in der letzten Spalte des Registers von dem Richter mit seiner Unter- 
schrift zu beurkunden. 
In den Registerakten ist durch den Gerichtsschreiber der Tag, an dem die Ein- 
tragungen und die Veröffentlichungen (8§. 17, 18) erfolgt sind, zu vermerken. 
Diese Bestimmungen finden auf die von Amtswegen zu bewirkenden Eintragungen 
(+. 31 Abs. 2 Satz 2, §. 32 des Handelsgesetzbuchs, §§. 141—144 des Gesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), sowie auf die Berichtigung von 
Schreibfehlern und anoeren Unrichtigkeiten (§. 11 Abs. 2 dieser Verfügung) entsprechende 
Anwendung. 
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