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Revisions= oder Reinigungsarbeiten dürfen erst vorgenommen werden, nachdem der betreffende Teil
der Anlage ausgeschaltet ist.
14. Der Ersatz durchgebrannter Sicherungen darf nur von den dazu bestimmten Personen vorgenommen
werden. Nach der Auswechselung sind die zugehörigen Schutzeinrichtungen wieder anzubringen.
15. Die zum Schutze angebrachten Erdungsvorrichtungen sind stets anzuwenden und in betriebsfähigem
Zustande zu erhalten.
16. Sind Leitungen spannungslos gemacht worden, um Arbeiten auszuführen, so ist für die Dauer
der Arbeiten an dem betreffenden Ausschalter ein Schild anzubringen mit der Aufschrift: „Nicht schalten!“
17. Gerüste, Stroh- und Getreidediemen (Schober, Feimen), sowie sonstige Aufbauten dürfen nicht so
nahe bei Freileitungen errichtet werden, daß Personen unmittelbar oder mit irgendwelchen Geräten unabsichtlich
die Leitungen berühren können.
An Dächern und anderen Gebäudeteilen, bei denen Freileitungen so nahe vorüberführen, daß sie unmittelbar
oder mit irgendwelchen Geräten unabsichtlich berührt werden können, dürfen Arbeiten erst vorgenommen
werden, nachdem dem Arbeiter bekanntgegeben ist, daß die Leitungen spannungslos gemacht sind. ·
18. Elektromotoren dürfen nur von einer mit ihrer Handhabung vertrauten Personen in Betrieb gesetzt
werden. Ihre freiliegenden bewegten Teile, die weniger als 1,80 Meter über dem Fußboden bleiben, müssen durch
Rahmen von Drahtgeflecht, Schutzleisten, Geländer oder Gitter verwahrt sein. Wellenköpfe, hervorstehende Keile
und Schrauben an den sich in einer Höhe von weniger als 1,80 Meter über dem Boden drehenden Teilen müssen
eingekapselt sein. An transportablen Elektromotoren ist eine Sicherung der freiliegenden Riemenscheibe nicht erforderlich.
Die Schutzvorrichtungen müssen vor Ingangsetzung des Motors angebracht sein. Vor der Inbetriebsetzung
muß ferner für gehöriges Schmieren und Oelen Sorge getragen werden. Sind Störungen im Gange der
Maschine zu beseitigen, ist ein Reinigen einzelner Teile nötig, sollen Schutzvorrichtungen, die sich verschoben
oder gelockert haben, wieder befestigt werden, müssen Keile oder Schrauben angezogen werden, so ist der Motor
vorher still zu stellen. «
DerMotordarferftangelafsen(inGanqqesetzt)odercibgestelltwerden,nachdemdieBedienungs—
maqtdlsckäafht an der Arbeitsmaschine das Zeichen dazu durch Zuruf gegeben und der Wärter des Motors das Zeichen
erwidert hat.
19 Kann eine Person, die mit stromführenden Teilen in Berührung gekommen ist, sich von diesen
nicht selbst befreien, so ist der Strom durch den zunächst gelegenen Ausschalter zu unterbrechen. Ist letzterer nicht
bekannt oder kann die Stromunterbrechung nicht durch einen im Betrieb vorhandenen Schalter (vergl. Nr. 5),
sondern nur in der Stromerzeugungsnelle erfolgen, so muß diese durch Fernsprecher, Telegramm, Kraftwagen
oder Radfahrer schleunigst benachrichtigt werden. Inzwischen dürfen Rettungsversuche wegen ihrer Gefährlichkeit
für die Helfer nur von sachverständigen Personeu vorgenommen werden. Ist der von dem elektrischen Strom
Getroffene bewußtlos, so ist bis zum Eintreffen des schnellstens herbeizuholinden Arztes künstliche Atmung einzuleiten,
wenn Personen zugegen oder erreichbar sind, die sich darauf verstehen.
C. Ausführungs- und Strafbestimmungen 20. Die Betriebsunternehmer sind nach 88 1045,
913 der Reichsversicherungsordnung berechtigt, die ihnen durch die Unfallverhütungsvorschriften auferlegten Pflichten
auf Betriebsleiter und, soweit es sich nicht um Einrichtungen auf Grund von Unfallverhütungsvorschriften
handelt, auch auf Aufsichtspersonen oder andere Angestellte ihres Betriebes zu übertragen. Diejenigen Unternehmer,
die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, haben eine schriftliche Anzeige an den Genossenschaftsvorstand
einzureichen, die auch von der Person, auf welche die Pflichten des Unternehmers übertragen werden sollen, mitunterschrieben
ist. Wechselt die Person des Unternehmers oder desjenigen, dem die Pflichten des Unternehmers
übertragen sind, so ist eine neue Anzeige erforderlich, welche wiederum von dem Unternehmer und von demjenigen
zu Unterschreiben ist, dem die Pflichten des Unternehmers übertragen werden.
Z Ueber die Anzeige ist dem Unternehmer eine schriftliche Empfangsbestätigung zu erteilen. Die Anzeige
ist dem Sektionsvorstand alsbald mitzuteilen.
21. Genossenschaftsmitglieder und nach §§ 1045, 913 der Reichsversicherun gsordnung mit ihrer Stellvertretung
betraute Personen können, wenn sie den Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, durch den Genossenschaftsvorstand
mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark belegt werden. (88 1030, 1045, 851, 870, 913
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung.)
Neben den Stellvertretern ist der Unternehmer strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen
geschehen ist oder er bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat. (88 1045, 913 Abs. 2 a. a. O.)
Ist die Geldstrafe von dem Stellvertreter nicht beizutreiben, so haftet der Unternehmer für sie. (88
1045, 913 Abs. 3 a. a. O.)
Versicherte Personen, die den Unfallverhütungsvorschriften für Versicherte zuwiderhandeln, können durch
das Versicherungsamt mit einer Geldstrafe bis zu 6 Mark belegt werden. (58 1030, 851, 870 a. a. O.)
22. Diese Vorschriften sind durch die Regierungsamtsblätter der Provinz bekanntzumachen.
Ste find in jedem landwirtschaftlichen Betriebe, der mit elektrischem Strom arbettet, an gut. sichtsarer
Stelle anszuhängen. Werden sie im Laufe der Zett unleserlich, so muß ein neues Deuck tück von der Berufsgenossenschaft
bezogen und ausgehängt werden.
23. Wenn in einem Betriebe (selbständigen Betriebsteile) Arbelter beschäftiat werden, die des Deutschen
nicht mächtig find, so sind ihnen, sofern mindestens 25 gemeinsam eine andere Muttersprache sprechen, die
ihre Tätigkeit betreffenden Unfallverhütungsvorschriften in dieser Sprache entweder schriftlich odec urch mündliche