Metadata : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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Revisions=  oder  Reinigungsarbeiten  dürfen  erst  vorgenommen  werden,  nachdem  der  betreffende  Teil
der  Anlage  ausgeschaltet  ist.

14.  Der  Ersatz  durchgebrannter  Sicherungen  darf  nur  von  den  dazu  bestimmten  Personen  vorgenommen
  werden.  Nach  der  Auswechselung  sind  die  zugehörigen  Schutzeinrichtungen  wieder  anzubringen.

15.  Die  zum  Schutze  angebrachten  Erdungsvorrichtungen  sind  stets  anzuwenden  und  in  betriebsfähigem
Zustande  zu  erhalten.

16.  Sind  Leitungen  spannungslos  gemacht  worden,  um  Arbeiten  auszuführen,  so  ist  für  die  Dauer
der  Arbeiten  an  dem  betreffenden  Ausschalter  ein  Schild  anzubringen  mit  der  Aufschrift:  „Nicht  schalten!“

17.  Gerüste,  Stroh-  und  Getreidediemen  (Schober,  Feimen),  sowie  sonstige  Aufbauten  dürfen  nicht  so
nahe  bei  Freileitungen  errichtet  werden,  daß  Personen  unmittelbar  oder  mit  irgendwelchen  Geräten  unabsichtlich
die  Leitungen  berühren  können.

An  Dächern  und  anderen  Gebäudeteilen,  bei  denen  Freileitungen  so  nahe  vorüberführen,  daß  sie  unmittelbar
  oder  mit  irgendwelchen  Geräten  unabsichtlich  berührt  werden  können,  dürfen  Arbeiten  erst  vorgenommen
werden,  nachdem  dem  Arbeiter  bekanntgegeben  ist,  daß  die  Leitungen  spannungslos  gemacht  sind.  ·

18.  Elektromotoren  dürfen  nur  von  einer  mit  ihrer  Handhabung  vertrauten  Personen  in  Betrieb  gesetzt
werden.  Ihre  freiliegenden  bewegten  Teile,  die  weniger  als  1,80  Meter  über  dem  Fußboden  bleiben,  müssen  durch
Rahmen  von  Drahtgeflecht,  Schutzleisten,  Geländer  oder  Gitter  verwahrt  sein.  Wellenköpfe,  hervorstehende  Keile
und  Schrauben  an  den  sich  in  einer  Höhe  von  weniger  als  1,80  Meter  über  dem  Boden  drehenden  Teilen  müssen
eingekapselt  sein.  An  transportablen  Elektromotoren  ist  eine  Sicherung  der  freiliegenden  Riemenscheibe  nicht  erforderlich.

Die  Schutzvorrichtungen  müssen  vor  Ingangsetzung  des  Motors  angebracht  sein.  Vor  der  Inbetriebsetzung
  muß  ferner  für  gehöriges  Schmieren  und  Oelen  Sorge  getragen  werden.  Sind  Störungen  im  Gange  der
Maschine  zu  beseitigen,  ist  ein  Reinigen  einzelner  Teile  nötig,  sollen  Schutzvorrichtungen,  die  sich  verschoben
oder  gelockert  haben,  wieder  befestigt  werden,  müssen  Keile  oder  Schrauben  angezogen  werden,  so  ist  der  Motor
vorher  still  zu  stellen.  «

DerMotordarferftangelafsen(inGanqqesetzt)odercibgestelltwerden,nachdemdieBedienungs—
maqtdlsckäafht  an  der  Arbeitsmaschine  das  Zeichen  dazu  durch  Zuruf  gegeben  und  der  Wärter  des  Motors  das  Zeichen
erwidert  hat.

19  Kann  eine  Person,  die  mit  stromführenden  Teilen  in  Berührung  gekommen  ist,  sich  von  diesen
nicht  selbst  befreien,  so  ist  der  Strom  durch  den  zunächst  gelegenen  Ausschalter  zu  unterbrechen.  Ist  letzterer  nicht
bekannt  oder  kann  die  Stromunterbrechung  nicht  durch  einen  im  Betrieb  vorhandenen  Schalter  (vergl.  Nr.  5),
sondern  nur  in  der  Stromerzeugungsnelle  erfolgen,  so  muß  diese  durch  Fernsprecher,  Telegramm,  Kraftwagen
oder  Radfahrer  schleunigst  benachrichtigt  werden.  Inzwischen  dürfen  Rettungsversuche  wegen  ihrer  Gefährlichkeit
für  die  Helfer  nur  von  sachverständigen  Personeu  vorgenommen  werden.  Ist  der  von  dem  elektrischen  Strom
Getroffene  bewußtlos,  so  ist  bis  zum  Eintreffen  des  schnellstens  herbeizuholinden  Arztes  künstliche  Atmung  einzuleiten,
  wenn  Personen  zugegen  oder  erreichbar  sind,  die  sich  darauf  verstehen.

C.  Ausführungs-  und  Strafbestimmungen  20.  Die  Betriebsunternehmer  sind  nach  88  1045,
913  der  Reichsversicherungsordnung  berechtigt,  die  ihnen  durch  die  Unfallverhütungsvorschriften  auferlegten  Pflichten
  auf  Betriebsleiter  und,  soweit  es  sich  nicht  um  Einrichtungen  auf  Grund  von  Unfallverhütungsvorschriften
handelt,  auch  auf  Aufsichtspersonen  oder  andere  Angestellte  ihres  Betriebes  zu  übertragen.  Diejenigen  Unternehmer,
  die  von  diesem  Recht  Gebrauch  machen  wollen,  haben  eine  schriftliche  Anzeige  an  den  Genossenschaftsvorstand
einzureichen,  die  auch  von  der  Person,  auf  welche  die  Pflichten  des  Unternehmers  übertragen  werden  sollen,  mitunterschrieben
  ist.  Wechselt  die  Person  des  Unternehmers  oder  desjenigen,  dem  die  Pflichten  des  Unternehmers
übertragen  sind,  so  ist  eine  neue  Anzeige  erforderlich,  welche  wiederum  von  dem  Unternehmer  und  von  demjenigen
zu  Unterschreiben  ist,  dem  die  Pflichten  des  Unternehmers  übertragen  werden.

Z  Ueber  die  Anzeige  ist  dem  Unternehmer  eine  schriftliche  Empfangsbestätigung  zu  erteilen.  Die  Anzeige
ist  dem  Sektionsvorstand  alsbald  mitzuteilen.

21.  Genossenschaftsmitglieder  und  nach  §§  1045,  913  der  Reichsversicherun  gsordnung  mit  ihrer  Stellvertretung
  betraute  Personen  können,  wenn  sie  den  Unfallverhütungsvorschriften  zuwiderhandeln,  durch  den  Genossenschaftsvorstand
  mit  Geldstrafen  bis  zu  eintausend  Mark  belegt  werden.  (88  1030,  1045,  851,  870,  913
Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung.)

Neben  den  Stellvertretern  ist  der  Unternehmer  strafbar,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  seinem  Wissen
geschehen  ist  oder  er  bei  der  Auswahl  oder  Beaufsichtigung  der  Stellvertreter  nicht  die  im  Verkehr  erforderliche
Sorgfalt  beobachtet  hat.  (88  1045,  913  Abs.  2  a.  a.  O.)

Ist  die  Geldstrafe  von  dem  Stellvertreter  nicht  beizutreiben,  so  haftet  der  Unternehmer  für  sie.  (88
1045,  913  Abs.  3  a.  a.  O.)

Versicherte  Personen,  die  den  Unfallverhütungsvorschriften  für  Versicherte  zuwiderhandeln,  können  durch
das  Versicherungsamt  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  6  Mark  belegt  werden.  (58  1030,  851,  870  a.  a.  O.)

22.  Diese  Vorschriften  sind  durch  die  Regierungsamtsblätter  der  Provinz  bekanntzumachen.

Ste  find  in  jedem  landwirtschaftlichen  Betriebe,  der  mit  elektrischem  Strom  arbettet,  an  gut.  sichtsarer
Stelle  anszuhängen.  Werden  sie  im  Laufe  der  Zett  unleserlich,  so  muß  ein  neues  Deuck  tück  von  der  Berufsgenossenschaft
  bezogen  und  ausgehängt  werden.

23.  Wenn  in  einem  Betriebe  (selbständigen  Betriebsteile)  Arbelter  beschäftiat  werden,  die  des  Deutschen
  nicht  mächtig  find,  so  sind  ihnen,  sofern  mindestens  25  gemeinsam  eine  andere  Muttersprache  sprechen,  die
ihre  Tätigkeit  betreffenden  Unfallverhütungsvorschriften  in  dieser  Sprache  entweder  schriftlich  odec  urch  mündliche