Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Güterstand  einer  am  1.  Januar  1900  schon  bestehenden  Ehe  auf  Antrag  beider  Ehegatten
  eingetragen  werden.
g.  3.

Die  Register  find  in  einzelnen  Bänden  von  der  für  die  Handelsregister  vorgeschriebenen
Größe  und  Beschaffenheit  anzulegen.

Die  Bände  sind  bei  dem  Vereinsregister  mit  gedruckten  Blattzahlen  (Doppelseiten,
Anlage  §.  8)  und  bei  dem  Güterrechtsregister  mit  gedruckten  Seitenzahlen  (Anlage  8.  12)
zu  versehen.  Bevor  ein  Band  in  Gebrauch  genommen  wird,  hat  der  Gerichtsschreiber  sich
von  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  gedruckten  Blatt=  und  Seitenzahlen  zu  versichern
  und  hierauf  im  Eingange  des  Bands  die  Gesammtzahl  der  Blätter  oder  Seiten
zu  beurkunden.

Besteht  ein  Register  aus  mehreren  Bänden,  so  sind  dieselben  mit  fortlaufenden
Nummern  in  römischen  Ziffern  zu  versehen.  Die  Blatt=  oder  Seitenzahl  beginnt  in
jedem  Band  von  Neuem.

Jeder  Registerband  erhält  ein  Titelblatt,  welches  die  Bezeichnung  des  Amtsgerichts,
des  Registers  (Vereins=  oder  Güterrechtsregisters)  und  der  etwaigen  Abtheilung  des
Güterrechtsregisters  sowie  die  Nummer  des  Bandes  angeben  soll.

8.  4.

Nehmen  die  einen  Verein  betreffenden  Eintragungen  voraussichtlich  mehr  als  ein
Blatt  (eine  Doppelseite)  in  Anspruch,  so  können  für  den  Verein  mehrere  auf  einander
folgende  Blätter,  die  sofort  mit  der  Nummer  des  Vereins  zu  versehen  sind,  freigelassen  werden.

Reicht  der  für  einen  Verein  vorbehaltene  Raum  zu  ferneren  Eintragungen  nicht
mehr  aus,  so  sind  für  die  Fortsetzung  ein  neues  Blatt  oder  auch  mehrere  auf  einander
folgende  neue  Blätter  zu  bestimmen,  jedoch  unter  Beibehaltung  der  Nummer  des  Vereins
und  ohne  Uebertragung  der  bisherigen  Eintragungen.  Auf  das  Blatt  (und  den  Band)
der  neuen  und  der  alten  Eintragungen  ist  mit  rother  Tinte  gegenseitig  zu  verweisen.

Diese  Vorschriften  sind  auf  die  Führung  des  Güterrechtsregisters  (vergl.  die  Mustereintragung
  hiefür)  entsprechend  anzuwenden.

8.  6.
Für  jeden  eingetragenen  Verein  werden  besondere  Akten  mit  der  betreffenden  Nummer
des  Vereinsregisters  gehalten  (Anlage  §.  10).  Kommt  es  nicht  zu  der  beantragten  Ein-