Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Soweit in kleineren Bezirken die Namensverzeichnisse nicht für jedes der drei Register 
besonders, sondern für zwei oder für alle drei Register gemeinschaftlich 
geführt werden (vergl. §. 23 Abs. 2 der Vorschriften des Bundesraths), kann dies bei- 
spielsweise in folgender Form geschehen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
Lau- Gedburts-Heiraths= Sterbe- 
zine Familienname. Vorname. register ganen onen Bemerkungen. 
mer. Jah- Nr. Lahr= Nr. gang r. 
4 I 
1 Abel Karoline 189220 I 1900 3 
l 
8. 18. 
Die Standesregister und die auf dieselben bezüglichen Sammelakten (§. 22 der Vor- 
schriften des Bundesraths) sind von den sonstigen Akten der Gemeinderegistratur getrennt 
zu halten. 
In 8S8§. 13, 15 (serner S§. 19, 58, 65) des Reichsgesetzes. 
Gemelnsame Vorschriften für die Eintragungen in die Standesregister. 
S. 19. 
Form der Anzeigen. 
Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen in der Regel nur auf münd- 
liche Anzeige oder Erklärung der zu diesem Behuf vor dem Standesbeamten erschie- 
nenen Personen. 
Die Fälle, in welchen auf schriftliche Anzeige eine Eintragung vorzunehmen 
ist, bestimmen die 8#§. 20, 24, 58, 62 des Reichsgesetzes (zu vergl. übrigens auch S§. 26, 55 
Abs. 1, §. 65 des Reichsgesetzes und §. 25 der Vorschriften des Bundesraths, Muster- 
formulare A 4, C 4, B 2 zu letzteren). Insoweit ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt, 
sind schriftliche Anzeigen unter Hinweisung auf die Nothwendigkeit der mündlichen An- 
zeige zurückzuweisen. 
§. 20. 
Form der Eintragung. 
Bei den Eintragungen in die Standesregister ist jede Abkürzung zu vermeiden. 
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