Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren 
Kennzeichen versehen sind; 
3) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
4) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu er— 
kennen ist; 
5) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name verzeichnet ist; 
6) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem 
Gewählten enthalten. 
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden diese, wenn sie am 
denselben Namen lauten, nur einfach gezählt, andernfalls außer Berücksichtigung gelassen. 
Bei der Stimmzählung wird darauf keine Rücksicht genommen, ob ein Gewählter 
wählbar ist. 
Art. 18b. 
Während der ganzen Wahlhandlung (Art. 13a bis 18a) steht jedem Wähler der 
Zutritt zu dem Wahllokal offen. Es dürfen jedoch daselbst außer den Berathungen 
und Beschlüssen der Distriktswahlkommission, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfte 
bedingt sind, weder Berathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüss. 
gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder vertheilt werden. 
Art. II. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt der Anordnung einer allgemeine. 
Neuwahl in Kraft. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftrag. 
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Text des Landtagswahlgesetz. 
vom 26. März 1868, wie er sich aus den im gegenwärtigen Gesetz und im Gesetz vo- 
16. Juni 1882 festgestellten Aenderungen ergibt, im Regierungsblatt bekannt zu machen 
Gegeben Stuttgart, den 28. Jannar 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zene.
	        
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