Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Ersetz, 
betreffend die Ermächtigung des Finanzministeriums zu Gewährung von Darlehen an die land- 
wirthschaftliche Genossenschafts-TCentralkasse in Stuttgart. Vom 4. Februar 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Finanzministerium wird ermächtigt, der landwirthschaftlichen Genossenschafts- 
Centralkasse in Stuttgart, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, je 
nach Bedarf zu 3 0% verzinsliche, jederzeit kündbare Darlehen aus dem Betriebs= und 
Vorrathskapital der Staatshauptkasse bis zum Gesammtbetrag von 1 000 000 ¼ zu 
gewähren. 
Unser Finanzministerium ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 4. Februar 1899. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Tert des Landtagswahlgesetze. Vom 2. Februar 1899. 
Auf Grund der am Schlusse des Gesetzes vom 28. Jannar d. J., betreffend Aende- 
rungen des Landtagswahlgesetzes vom, (Reg. Blatt S. 27) ertheilten Ermäch- 
tigung wird der Text des Landtagswahlgesetzes vom 26. März 1868, wie er sich aus den 
in den Gesetzen vom 16. Juni 1882 und vom 28. Jannar 1899 festgestellten Aende- 
rungen ergibt, unter Hinweis darauf bekannt gemacht, daß nach Art. II des Gesetzes 
vom 28. Jannar d. Is. die Art. 4, 13, 14, 16, 17, 18 und 18b in der nachstehenden 
Fassung erst mit dem Zeitpunkt der Anordnung einer allgemeinen Neuwahl in Kraft 
treten. 
Stuttgart, den 2. Februar 1899. 
Pischek.
	        
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