Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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X. 41. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart. Freitag den 17. November 1899. 
Inhalt: 
Verjügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Fährung der Familienregister und die 
Mittheilungen über Personenstandsänderungen. Vom 30. Oktober 
  
Verfügung der Ainisterien der Justiz und des Innern, 
betreffend die Führung der Familienregister und die Miltheilungen über Personenstandsänderungen. 
Vom 30. Oktober 1899. 
In Betreff der Führung der Familienregister und der Mittheilungen über Personen- 
standsänderungen wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät 
Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Die Familienregister werden wie bisher von den Standesbeamten geführt. 
Die Benützung von Gehilfen zu den Registereinträgen ist gestattet. 
Die Aufsicht haben die ordentlichen Aufsichtsbehörden der Standesbeamten auszuüben. 
Für jeden Standesamtsbezirk wird, wie bisher, ein Familienregister nach dem bei- 
liegenden Formular geführt, in welchem jede einzelne Familie (vergl. §8§. 3 ff.) auf be- 
sonderem Blatt aufzunehmen und alle in den Standesregistern zum Eintrag kommenden 
Veränderungen des Personenstandes der Familienglieder sofort vorzutragen sind.
	        
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