Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 6. 
Die Wählerliste hat die Namen der Wahlberechtigten je unter Aufführung ihrer 
Vornamen und ihres Berufs zu enthalten. Die Festsetzung der näheren Bestimmungen 
ist Sache der Instruktion. 
Art. 7. 
Vor der erstmaligen Anlegung der Wählerliste und ebenso vor jeder Wahl unmit- 
telbar nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt ist ein öffentlicher 
Aufruf zur Anmeldung der Wahlberechtigten zu erlassen. 
Den Wahlberechtigten steht das Recht zu, auch in der Zwischenzeit ihre Anmeldungen 
der Kommission zu übergeben. Die Berücksichtigung einer Anmeldung bei der Wahl 
fetzt voraus, daß sie spätestens in der für etwaige Beschwerden gegen die Wahlliste 
vorgesehenen Frist (Art. 8), je nach Umständen mit den erforderlichen Belegen (Art. 1, 
2. Abs.) der zuständigen Kommission übergeben worden ist. 
Art. S. 
Binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt 
müssen die Wahllisten gefertigt, bezw. ergänzt sein (vergl. Art. 3). Sie sind sodann 
während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen auf dem Rath- 
hause zu allgemeiner Einsichtnahme aufzulegen; auch ist, daß dies geschehen, öffentlich 
bekannt zu machen. 
Innerhalb dieses Zeitraums ist jeder Einwohner der Gemeinde befugt, gegen die 
aufgelegten Listen wegen Uebergehung von Personen, welche in dieselben aufzunehmen 
gewesen wären, sowie gegen Aufnahme unberechtigter Personen bei der Kommission für 
Abfassung der Liste schriftlich oder mündlich Vorstellung zu erheben. 
Die Kommission hat längstens binnen drei Tagen von Erhebung der Vorstellung 
an Beschluß darüber zu fassen, und wenn sich der Betreffende bei letzterem nicht beruhigen 
in konnen erklärt, die endgültige Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen. 
Nach Ablauf der vorgesehenen Frist von sechs Tagen kann mit Wirksamkeit für 
die nächste Wahl eine Aenderung der Wahlliste nicht mehr vorgenommen werden. 
Art. 9. 
Spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regie- 
rungsblatt haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten sammt den Akten über beanstandete 
Wahlberechtigungen dem Bezirksamt einzusenden.
	        
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