Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 20. 
Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem 
Werth des einjährigen Bezugs berechnet und zwar: 
auf den zwölfeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Bezugs- 
rechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß istj; 
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter 
Dauer des Bezugsrechts. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Ge- 
sammtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. 
S. 21. 
Bei Werthpapieren, die einen Kurs haben, ist der Tageskurs als Werth anzusehen. 
S. 22. 
Bei Eintragungen in das Grundbuch, welche die Bestellung oder den Uebergang von 
Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden zum Gegenstand haben, und bei Löschungen 
dieser Rechte, sowie bei der Herstellung von Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuld- 
briefen wird der Werth nach dem Betrag der Geldsumme, für welche die Grundstücke haften, 
berechnet. Bei Vorrangseinräumungen richtet sich der Werth nach dem Betrag des vor: 
tretenden Rechts, und wenn der Betrag des zurücktretenden Rechts der geringere ist, 
nach diesem. 
Im Uebrigen richtet sich der Werth eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer 
Forderung nach dem Betrag der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts einen 
geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. 
S. 23. 
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Werth des Gegenstands zu 
2000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 Mark und nicht 
über 50 000 Mark angenommen. 
Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine mit ihr zusammen- 
hängende vermögensrechtliche verbunden, so ist nur ein Werth, und zwar der höhere, 
maßgebend.
	        
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