382 Entscheldungen des OLG. München.
dieser Beziehung gar keine Vorsorge getroffen hat. Die
Annahme des Schöffengerichtes, der Angeklagte habe sich
der Verletzung einer Berufspflicht schuldig gemacht, und
sei aus 8 365 des StGB. zu bestrafen, ist mithin nicht
rechtsirrig.
Dagegen ist die Annahme der Strafkammer, daß
diese Strafbestimmung ausgeschlossen sei, da der zugleich
als Restaurationslokal benützte Wartesaal nicht als Schankstube
in Betracht kommen könne, nicht haltbar. Unter
Schankstube ist, wie die Rechtsprechung allenthalben anerkannt
hat, ein offenes Lokal verstanden, in welchem
Getränke zum Genusse auf der Stelle gewerbsmäßig feilgehalten
und entgeltlich verabreicht werden. Jedes in
dieser Art verwendete Lokal, mag es auch wie ein Wartesaal
in einem Bahnhofe zunächst nur den Zwecken der
Eisenbahnreisenden also dem Publikum dienen, erscheint
als Schankstube jenen Personen gegenüber, welche nicht
der Eisenbahn wegen dort verkehren, sondern des Zechens
halber dorthin kommen und an welche auf Verlangen
Getränke zum Genusse auf der Stelle gegen Bezahlung
verabreicht werden. Die Art der Verwendung begründet
in diesem Falle eine Doppelstellung des fraglichen Lokales
und zwar eines Wartesaales, insoferne an Eisenbahnreisende
und diesen gleichstehende Personen Erfrischungen
verabreicht werden, einer Schankstube dagegen, insoferne
an des Zechens halber sich einfindende Gäste Getränke
abgegeben werden. Nach letzter Richtung hat der Eisenbahnrestaurateur
gleich jedem anderen Wirthe die durch
§5 365 St GB. ihm auferlegte Berufspflicht zu beobachten,
und darf nicht dulden, daß Schankgäste nach Eintritt
der Polizeistunde noch im Restaurationslokale verweilen.
Die Erfüllung dieser Berufspflicht seitens des Restaurateurs
benimmt dem Publikum keineswegs die Gelegenheit,
in veranlaßten Fällen im Wartesaal zu verweilen, sie hält
nur hintan, daß Schankgäste über die Polizeistunde
hinaus dort zechen und ist insoferne ohne Einfluß auf das
Kommen oder Abgehen von Zügen während der Nachtzeit.