Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

382  Entscheldungen  des  OLG.  München.

dieser  Beziehung  gar  keine  Vorsorge  getroffen  hat.  Die
Annahme  des  Schöffengerichtes,  der  Angeklagte  habe  sich
der  Verletzung  einer  Berufspflicht  schuldig  gemacht,  und
sei  aus  8  365  des  StGB.  zu  bestrafen,  ist  mithin  nicht
rechtsirrig.

Dagegen  ist  die  Annahme  der  Strafkammer,  daß
diese  Strafbestimmung  ausgeschlossen  sei,  da  der  zugleich
als  Restaurationslokal  benützte  Wartesaal  nicht  als  Schankstube
  in  Betracht  kommen  könne,  nicht  haltbar.  Unter
Schankstube  ist,  wie  die  Rechtsprechung  allenthalben  anerkannt
  hat,  ein  offenes  Lokal  verstanden,  in  welchem
Getränke  zum  Genusse  auf  der  Stelle  gewerbsmäßig  feilgehalten
  und  entgeltlich  verabreicht  werden.  Jedes  in
dieser  Art  verwendete  Lokal,  mag  es  auch  wie  ein  Wartesaal
  in  einem  Bahnhofe  zunächst  nur  den  Zwecken  der
Eisenbahnreisenden  also  dem  Publikum  dienen,  erscheint
als  Schankstube  jenen  Personen  gegenüber,  welche  nicht
der  Eisenbahn  wegen  dort  verkehren,  sondern  des  Zechens
halber  dorthin  kommen  und  an  welche  auf  Verlangen
Getränke  zum  Genusse  auf  der  Stelle  gegen  Bezahlung
verabreicht  werden.  Die  Art  der  Verwendung  begründet
in  diesem  Falle  eine  Doppelstellung  des  fraglichen  Lokales
und  zwar  eines  Wartesaales,  insoferne  an  Eisenbahnreisende
  und  diesen  gleichstehende  Personen  Erfrischungen
verabreicht  werden,  einer  Schankstube  dagegen,  insoferne
an  des  Zechens  halber  sich  einfindende  Gäste  Getränke
abgegeben  werden.  Nach  letzter  Richtung  hat  der  Eisenbahnrestaurateur
  gleich  jedem  anderen  Wirthe  die  durch
§5  365  St  GB.  ihm  auferlegte  Berufspflicht  zu  beobachten,
und  darf  nicht  dulden,  daß  Schankgäste  nach  Eintritt
der  Polizeistunde  noch  im  Restaurationslokale  verweilen.

Die  Erfüllung  dieser  Berufspflicht  seitens  des  Restaurateurs
  benimmt  dem  Publikum  keineswegs  die  Gelegenheit,
in  veranlaßten  Fällen  im  Wartesaal  zu  verweilen,  sie  hält
nur  hintan,  daß  Schankgäste  über  die  Polizeistunde
hinaus  dort  zechen  und  ist  insoferne  ohne  Einfluß  auf  das
Kommen  oder  Abgehen  von  Zügen  während  der  Nachtzeit.