Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

Volksernährung.

Bekanntmachung
über  künstliche  Düngemittel.

Vom  7.  Mai  1916.

(Auf  Grund  des  §  4  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  künstliche  Düngemittel
vom  11.  Januar  1916.)

§  1.  Beim  Verkaufe  von  künstlichen  Düngemitteln  durch  den  Hersteller  und

im  Großhandel  dürfen  die  durch  die  Verordnung  des  Bundesrats  über  künstliche

vom  11.  Januar  1916  für  den  Verkauf  an  den  Verbraucher  festgesetzten

nicht  überschritten  werden.  ··
2.  Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

 
  

Bekanntmachung,
betreffend  Kbänderung  der  Bekanntmachung  über
künstliche  Düngemittel  vom  11.  Januar  1910.
Vom  5.  Juni  1916.
(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirt-«
  schaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)
Artikel  1.
Dem  8  12  der  Verordnung  über  künstliche  Düngemittel  vom  11.  Januar  1916
wird  folgender  Satz  4  beigefügt:
Erist  ferner  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Vorschriften  des  §  6  anzuordnen.
Artikel  2.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Bekanntmachung
über  die  Sbänderung  der  Preise  für  künstliche  Düngemittel.
Vom  5.  Juni  1916.
(Auf  Grund  des  §  12  Satz  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  künstliche  Düngemittel
  vom  11.  Januar  1916.)
Artikel  I.

Die  in  der  der  Bekanntmachung  über  künstliche  Düngemittel  vom  11.  Januar
1916  beigefügten  Liste  unter  A  1  bis  3,  B  1b  und  3,  D  und  C  aufgeführten  Preise
werden  folgendermaßen  geändert:

1.  Die  Höchstpreise  für  reine  Superphosphate  (A  1)  betragen  bei  einem  Gehalt
an  wasserlöslicher  Phosphorsäure  von  11,99  v.  H.  und  darunter  für  1  kg  wasserlösliche
  Phosphorsäure

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