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worden ist, die im §. 42 unter Ziff. 1 a und b bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder
bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt
in der Türkei haben.
Berlin, den 17. Februar 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
bekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegsweseus,
betreffend die tesehung der Lubaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommnnalbehörden 2c.
mit Militäranwärtern. Vom 5. März 1900.
Die verbündeten Regierungen haben in der Sitzung des Bundesraths vom 28. Juni
vorigen Jahres dem nachstehenden, an die Vorschriften in den Gesetzen über die Pensionirung
und Versorgung der Militärpersonen 2c. (§§. 58, 75, 77 des Gesetzes vom
27. Juni 1871 — Reichs-Gesetzblatt S. 275 —, F. 10 des Gesetzes vom 4. April 1874
— Reichs-Gesetzblatt S. 25 —, Art. 12 des Gesetzes vom 22. Mai 1893 — Reichs-Gesetzblatt
S. 171 —) sich anschließenden Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern=
und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden, bei den Invaliditäts= und
Altersversicherungsanstalten sowie bei ständischen 2c. Instituten mit Militäranwärtern
nebst Anlagen und Erläuterungen, ihre Zustimmung ertheilt. "
Diese Grundsätze kommen in Württemberg unter den denselben hienach beigesetzten
Bestimmungen zur Anwendung.
Stuttgart, den 5. März 1900.
Pischek. Schott von Schottenstein.