Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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worden  ist,  die  im  §.  42  unter  Ziff.  1  a  und  b  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Untauglichkeit  oder
bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt
  in  der  Türkei  haben.
Berlin,  den  17.  Februar  1900.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  friegsweseus,
betreffend  die  tesehung  der  Lubaltern-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommnnalbehörden  2c.
mit  Militäranwärtern.  Vom  5.  März  1900.

Die  verbündeten  Regierungen  haben  in  der  Sitzung  des  Bundesraths  vom  28.  Juni
vorigen  Jahres  dem  nachstehenden,  an  die  Vorschriften  in  den  Gesetzen  über  die  Pensionirung
  und  Versorgung  der  Militärpersonen  2c.  (§§.  58,  75,  77  des  Gesetzes  vom
27.  Juni  1871  —  Reichs-Gesetzblatt  S.  275  —,  F.  10  des  Gesetzes  vom  4.  April  1874
—  Reichs-Gesetzblatt  S.  25  —,  Art.  12  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1893  —  Reichs-Gesetzblatt
  S.  171  —)  sich  anschließenden  Grundsätzen,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern=
  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden,  bei  den  Invaliditäts=  und
Altersversicherungsanstalten  sowie  bei  ständischen  2c.  Instituten  mit  Militäranwärtern
nebst  Anlagen  und  Erläuterungen,  ihre  Zustimmung  ertheilt.  "

Diese  Grundsätze  kommen  in  Württemberg  unter  den  denselben  hienach  beigesetzten
Bestimmungen  zur  Anwendung.

Stuttgart,  den  5.  März  1900.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.