Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

BRechtsverhältnisse  der  Untertanen.  $  224.  973

Das  Recht  der  Petition  und  Beschwerde  steht  im  allgemeinen
sowohl  Ausländern  als  Inländern  zu.  In  denjenigen  deutschen
Staaten,  in  welchen  dasselbe  den  Staatsangehörigen  ausschließlich
vorbehalten  ist,  kann  es  kraft  Art.  3  der  Verf.  jedenfalls  auch
von  den  Angehörigen  anderer  deutscher  Staaten  in  Anspruch  genommen
  werden®.

Zweites  Kapitel.
Die  Pflichten,

8  224.

Dem  Rechte  des  Staates  auf  Beherrschung  entspricht  die
Pflicht  der  Untertanen  zum  Gehorsam.  Unter  diesem  Gesichtspunkt
  lassen  sich  alle  einzelnen  Verpflichtungen  der  Untertanen
zusammenfassen  !.  In  bundesstaatlichen  Verhältnissen  besteht  die

%  Praktische  Bedeutung  hat  die  Frage  namentlich  für  Bayern  hinsichtlich
  der  sogenannten  Verfassungsbeschwerde  (Verf.  Tit.  VII  $  21).  Anderer
Ansicht:  Seydel,  Bayerisches  Staatsrecht,  2.  Aufl.,  1  371ff.,  weil  Art.  8  die
Einräumung  politischer  Rechte  an  die  Angehörigen  anderer  deutscher  Staaten
nicht  gebiete.  Das  Beschwerderecht  ist  aber  nicht  den  politischen,  sondern
den  bürgerlichen  Rechten  zuzuzählen,  so  auch  Piloty  in  seiner  Neubearbeitung
des  Seydelschen  Werkes:  Seydel-Piloty  1  326  Anm.  32.  UÜbercinstimmen
betreffs  der  rechtl.  Natur  des  Petitionsrechts:  Anschütz,  Komm.  96,  544,  545;
Giese,  Grundrechte  (1905)  123;  Loening  a.  a.  0.  27ff.  Betreffs  der  Petitionen
von  Ausländern  gelangt  Loening  in  Übereinstimmung  mit  v.  Roenne,  Bornhak,
  Schwartz,  Arndt  und  der  Praxis  des  preuß.  Hauses  der  Abgeordneten
zu  der  Ansicht,  daß  jedes  der  beiden  Häuser  des  Landtags  zuständig,  aber
nicht  verpflichtet  sei,  solche  Petitionen  der  Beratung  und  Beschlußfassung
zu  unterziehen.  Das  Herrenhaus  hat  sich  durch  Beschluß  vom  1.  Dezember
1904  dieser  Auffassung  angeschlossen.

ı  Im  mittelalterlichen  Staat  lag  den  Untertanen  die  Pflicht  zur  Treue
ob,  d.  h.  die  Pflicht,  das  Interesse  des  Herrschers  nach  bestem  Wissen  und
Vermögen  zu  fördern;  die  Treupflicht  hatte  einen  durchaus  subjektiven,
persönlichen  Charakter.  An  die  Stelle  derselben  ist  im  modernen  Staat  die
objektive  Pflicht  des  Gehorsams  getreten:  V.  Ehrenberg,  Kommendation
und  Huldigung  nach  fränkischem  Recht  (1877)  1ff.;  Jellinek,  System  197  ff,
sowie  besonders  R.  Wiesmann,  Treueid  und  Treupflicht  der  Untertanen  nach
deutschem  Staatsrecht  (1911).  —  Auch  für  das  heutige  Recht  wird  neben
der  Gehorsamspflicht  von  manchen  Schriftstellern  noch  eine  besondere  Pflicht
der  Treue  angenommen,  d.  h.  die  Pflicht,  gewisse  Handlungen  zu  unterlassen,
  welche  auf  cine  Beschädigung  des  Staates  abzielen.  Als  Verletzung
der  Treupflicht  erscheint  ihnen  namentlich  die  Begehung  von  Hochverrat
und  Landesverrat  (Laband,  Stantsr.  1  148fi.;  H.  Schulze,  Lehrbuch  des
deutschen  Staatsrechtes  1  8  141  S.  354  ff.;  v.  Seydel-Filoty,  Bayer.  StR  1
167;  Gareis,  Allgemeines  Staatsrecht,  in  Marquardsens  Handbuch  144  ff.;
v.  Rirchenheim,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechtes  145;  Haenel,  Deutsches
Staatsrecht  1  357;  Zorn,  Staatsr.  1  375.  —  Aber  die  Unterlassung  dieser
Handlungen  ist  ebenfalle  weiter  nichts  als  ein  Gehorsam  gegenüber  gewissen
Verboten  des  Staates.  Übereinstimmend:  Ehrenberg  in  der  Deutschen  Rundschau
  10  Heft  7  S.  51;  Stoerk  in  v.  Holtzendorffis  Handbuch  des  Völkerrechtes
  2  634  und  in  v.  Holtzendorffis  Enzyklopädie  (5.  Aufl.)  1082;  Bornhak,
Preußisches  Staatsrecht  1  256;  Allgemeine  Staatslehre  82;  Jellinek,  System
197,  198;  Wiesmann  a.  a.  O.  96,  97;  im  wesentlichen  auch  v.  Bar,  Theorie
und  Praxis  des  internationalen  Privatrechtes  1  181  N.  8.