Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Grundsätze,

betreffend
die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden
  2c.  mit  Militäranwärtern.
S.  1.

Die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunen  und  Kommunalverbänden,
  bei  den  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten  sowie  bei  ständischen  oder
solchen  Instituten,  welche  ganz  oder  zum  Theil  aus  Mitteln  des  Reichs,  des  Staates
oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden  —  ausschließlich  des  Forstdienstes  —,  sind  unbeschadet
  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich  der  Versorgung  der  Militäranwärter
  im  Civildienst  erlassenen  weitergehenden  Vorschriften  gemäß  den  nachstehenden
Grundsätzen  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen.

Militäranwärter  im  Sinne  dieser  Grundsätze  ist  jeder  Inhaber  des  Civilversorgungsscheins
  nach  Anlage  A  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  vom  7./21.
März  1882  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  123).

Die  Anstellungsberechtigung  eines  Militäranwärters  beschränkt  sich  auf  denjenigen
Bundesstaat,  dessen  Staatsangehörigkeit  er  seit  zwei  Jahren  besitzt.  Invaliditäts=  und
Altersversicherungsanstalten  sowie  ständische  Institute  2c.,  deren  Wirksamkeit  sich  auf
mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  sind  zur  Anstellung  nur  solcher  Militäranwärter  verpflichtet,
  welche  in  einem  dieser  Staaten  die  Staatsangehörigkeit  besitzen.

Bestimmungen  für  Württemberg.

1)  Als  Kommunen  und  Kommunalverbände  kommen  insbesondere  in  Betracht  die  Gemeinden
(einfache  Gemeinden,  Gesammtgemeinden,  Theilgemeinden),  die  Ortsarmenverbände,  die  Gemeindeverbände
  (Art.  27  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,  Neg.  Blatt  S.  103),  die  Amtskörperschaften
  und  die  Landarmenverbände.

2)  Die  Frage,  welche  Stellen  als  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  anzusehen  sind,  ist,  soweit
  die  §§.  3  und  4  der  Grundsätze  nähere  Bestimmungen  treffen,  an  der  Hand  dieser,
im  Uebrigen  auf  Grund  der  Verfassung  der  unter  die  Grundsätze  fallenden  Körperschaften  2c.
und  auf  Grund  der  mit  einer  Stelle  verknüpften  Dienstobliegenheiten  zu  entscheiden,  wobei