189
Grundsätze,
betreffend
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden
2c. mit Militäranwärtern.
S. 1.
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und Kommunalverbänden,
bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten sowie bei ständischen oder
solchen Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Reichs, des Staates
oder der Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich des Forstdienstes —, sind unbeschadet
der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter
im Civildienst erlassenen weitergehenden Vorschriften gemäß den nachstehenden
Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen.
Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Civilversorgungsscheins
nach Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern vom 7./21.
März 1882 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 123).
Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters beschränkt sich auf denjenigen
Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Invaliditäts= und
Altersversicherungsanstalten sowie ständische Institute 2c., deren Wirksamkeit sich auf
mehrere Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur solcher Militäranwärter verpflichtet,
welche in einem dieser Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen.
Bestimmungen für Württemberg.
1) Als Kommunen und Kommunalverbände kommen insbesondere in Betracht die Gemeinden
(einfache Gemeinden, Gesammtgemeinden, Theilgemeinden), die Ortsarmenverbände, die Gemeindeverbände
(Art. 27 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, Neg. Blatt S. 103), die Amtskörperschaften
und die Landarmenverbände.
2) Die Frage, welche Stellen als Subaltern= und Unterbeamtenstellen anzusehen sind, ist, soweit
die §§. 3 und 4 der Grundsätze nähere Bestimmungen treffen, an der Hand dieser,
im Uebrigen auf Grund der Verfassung der unter die Grundsätze fallenden Körperschaften 2c.
und auf Grund der mit einer Stelle verknüpften Dienstobliegenheiten zu entscheiden, wobei