Volltext : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Im  einzelnen  ist  über  die  Arbeiten  und  Früchte  unserer  Session  Nachstehendes
  zu  berichten:

Die  Reichsgesetzgebung  hatte  die  Bestrebungen  zur  Abhülfe  sozialer  Schäden,
welche  die  Kaiserliche  Botschaft  vom  17.  November  1881  in  Aussicht  genommen
hatte,  mit  dem  Gesetzentwurf  über  Versicherung  der  Arbeiter  gegen  Unfälle
begonnen.  Aus  den  vorjährigen  Beratungen  des  Reichstags  über  diesen  Gegen—
stand  hatte  der  Bundesrat  den  Anlaß  genommen,  seine  erste  Vorlage  einer
Umgestaltung  zu  unterziehen.  Die  gegen  die  früher  in  Aussicht  genommene
Reichs-Versicherungsanstalt  erhobenen  Bedenken  fanden  dabei  insofern  Berücksichtigung,
  als  die  Unfallversicherung  der  Arbeiter  nunmehr  auf  eine  korporative
und  genossenschaftliche  Organisation  der  in  Betracht  kommenden  industriellen
Betriebe  gegründet  wurde.  Der  Gesetzentwurf  gewährte  den  industriellen  Verbänden
  und  Genossenschaften  eine  auf  die  Verhütung  von  Betriebsunfällen.
gerichtete  Autonomie.  Er  ging  von  dem  Bestreben  aus,  die  verwaltende  Thätigkeit
thunlichst  zu  lokalisiren,  die  finanzielle  Belastung  dagegen  auf  möglichst  breite
Unterlagen  zu  verteilen.

Eine  notwendige  Ergänzung  fanden  diese  Maßnahmen  in  einer  anderweiten
Regelung  der  Krankenversicherung.  An  Stelle  des  bisherigen  bedingten  Zwanges
schlug  der  Bundesrat  die  Einführung  eines  unbedingten  Zwanges  zur  Versicherung
  gegen  die  wirtschaftlichen  Folgen  von  Krankheitsfällen  für  alle  Arbeiter
vor,  für  welche  die  Durchführung  dieser  Maßregel  möglich  erschien.

Durch  das  Zustandekommen  des  Krankenkassengesetzes  wurde  ein  erster
Schritt  auf  dem  Wege  der  Sozialreform  markirt.  Je  länger  es  gedauert  hatte,
bis  endlich  die  Form  gefunden  wurde,  für  die  eine  Mehrheit  bei  der  parlamentarischen
  Vertretung  der  Nation  zu  gewinnen  war,  um  so  freudiger  waren
nunmehr  auch  die  Aussichten,  welche  sich  für  das  Zustandekommen  der
nächsten,  bereits  scharf  präzisirten  Aufgabe  der  Unfallversicherung  der  Arbeiter
Neröffneten.

Auf  dem  Gebiete  der  Steuerreform  hatte  die  Allerhöchste  Botschaft  vom
17.  November  1881  die  Abschaffung  drückender  direkter  Landessteuern  und  der
Zuschläge  in  Aussicht  genommen,  durch  welche  Gemeinden  und  andere  Kommunalverbände
  bisher  genötigt  waren,  den  harten  und  ungleich  wirkenden  Druck  dieser
Steuern  zu  verstärken.  Diese  wohlmeinende  Absicht  zu  verwirklichen,  konnte  nur
dadurch  ermöglicht  werden,  daß  das  Reich  durch  Erhöhung  der  seiner  Gesetzgebung
  vorbehaltenen  indirekten  Steuern  sich  in  die  Lage  brachte,  auf  Matrikularbeiträge
  zu  verzichten,  oder  die  bisher  dazu  erforderlichen  und  eventuell  auch  höhere
Beträge  den  einzelnen  Staaten  herauszuzahlen,  damit  sie  zur  Verminderung
der  Landes=  und  Kommunalsteuern  verfügbar  wurden.

Unter  den  zur  Besteuerung  durch  das  Reich  geeigneten  Gegenständen  stand
der  Tabak  in  erster  Linie;  nicht  hierüber,  sondern  nur  über  die  Form,  in
welcher  eine  höhere  Besteuerung  dieses  Genußmittels  herbeizuführen  sei,  gingen