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welche bestimmte, daß fuͤr die Zukunft das Entstehen realer Gewerbsrechte
zu hindern sei, die in der Vergangenheit erweislichermaßen mit
beschwerlichem Titel erworbenen oder als real anerkannten bleiben sollen
und fortbestehen dürfen, ertheilte den Realrechten die höchste Sanction;
das Gewerbegesetz vom 11. September 1825 hat hieran nichts geändert,
es sagt ausdrücklich, daß in Bezug auf reale und radicirte Gewerbe,
wie über jedes andere Privateigenthum nach Maßgabe
der bürgerlichen Gesetze verfügt werden könne. Die Realeechte sind
deßhalb gesetzlich freie Eigenthumsrechte, Gegenstand des unbeschränkten
privatrechtlichen Verkehrs, der Veräußerung, Vererbung, Hypothecirung
und dgl. gewesen.
Das Realrecht stehe nicht auf gleicher Linie mit einer persönlichen
Gewerbsconcession; den Staatsbehörden sei nicht unbeschränkt das
Recht eingeräumt, persönliche Concessionen nach freiem Belieben zu
ertheilen; der Artikel 2. des Gewerbegesetzes mache vielmehr die Verleihung
einer persönlichen Gewerbsconcession von gewissen Vorbedingungen
abhängig, unter welchen die Berücksichtigung des erforderlichen
Nahrungsstandes und der örtlichen und anderen Verhältnisse bei lokalen
Gewerben geboten ist. Die Sicherung des Nahrungsstandes bilde
die Basis der Concessionsverleihung: das Gesetz sei dem Erwerber einer
Realgerechtsame Bürge dafür, daß die Vermehrung der Concurrenz
durch persönliche Concessionen nicht weiter statifinde, als mit Beachtung
des gesicherten Nahrungsstandes. Diese in dem
Realrechte liegende Gewähr eines gesicherten Erwerbs verleihe
dem Realrechte einen Kapitalwerth, der sich nach den einwirkenden
Verhältnissen in höherem oder geringerem Kaufpreise repräsentirc.
Es liege in der ganzen Gesetzgebung, welche die bestandenen
realen Gewerbsrechte anerkannte und die volle Verfügungsfreiheit über
dieselben, wie über jedes andere Privateigenthum herstellte, selbst die
gesetzliche Anerkennung dafür, daß die Aufhebung der Realrechte
ohne Entschädigung eine Rechtsverletzung sei, und
der Inhaber eines Realrechtes habe bei Aufheben desselben, da die
Verfassungsurkunde die Sicherung des Eigenthums gewähre, ohne
Zweifel die Refundirung des im Realrechte liegenden Kapitals anzusprechen).
Dieser Gang der Gesetzgebung habe im Volke auch die wohl= und
tiefbegründete Ueberzeugung erwecken müssen, daß der ungeschmälerte
Fortbestand der Realrechte unter dem besonderen Schutze des Staates
stehe und durch gesetzliche Bestimmungen garantirt sei. Aber wenn
selbst kein Rechtsgrund für Entschädigung der Realrechtsinhaber spräche,
H Schlichthörle, die realen Gewerbsrechte in Bayern.