Metadata : Die Gewerbefreiheit für Bayern.

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welche  bestimmte,  daß  fuͤr  die  Zukunft  das  Entstehen  realer  Gewerbsrechte
  zu  hindern  sei,  die  in  der  Vergangenheit  erweislichermaßen  mit
beschwerlichem  Titel  erworbenen  oder  als  real  anerkannten  bleiben  sollen
und  fortbestehen  dürfen,  ertheilte  den  Realrechten  die  höchste  Sanction;
das  Gewerbegesetz  vom  11.  September  1825  hat  hieran  nichts  geändert,
  es  sagt  ausdrücklich,  daß  in  Bezug  auf  reale  und  radicirte  Gewerbe,
  wie  über  jedes  andere  Privateigenthum  nach  Maßgabe
der  bürgerlichen  Gesetze  verfügt  werden  könne.  Die  Realeechte  sind
deßhalb  gesetzlich  freie  Eigenthumsrechte,  Gegenstand  des  unbeschränkten
  privatrechtlichen  Verkehrs,  der  Veräußerung,  Vererbung,  Hypothecirung
  und  dgl.  gewesen.

Das  Realrecht  stehe  nicht  auf  gleicher  Linie  mit  einer  persönlichen
Gewerbsconcession;  den  Staatsbehörden  sei  nicht  unbeschränkt  das
Recht  eingeräumt,  persönliche  Concessionen  nach  freiem  Belieben  zu
ertheilen;  der  Artikel  2.  des  Gewerbegesetzes  mache  vielmehr  die  Verleihung
  einer  persönlichen  Gewerbsconcession  von  gewissen  Vorbedingungen
  abhängig,  unter  welchen  die  Berücksichtigung  des  erforderlichen
Nahrungsstandes  und  der  örtlichen  und  anderen  Verhältnisse  bei  lokalen
  Gewerben  geboten  ist.  Die  Sicherung  des  Nahrungsstandes  bilde
die  Basis  der  Concessionsverleihung:  das  Gesetz  sei  dem  Erwerber  einer
Realgerechtsame  Bürge  dafür,  daß  die  Vermehrung  der  Concurrenz
durch  persönliche  Concessionen  nicht  weiter  statifinde,  als  mit  Beachtung
  des  gesicherten  Nahrungsstandes.  Diese  in  dem
Realrechte  liegende  Gewähr  eines  gesicherten  Erwerbs  verleihe
  dem  Realrechte  einen  Kapitalwerth,  der  sich  nach  den  einwirkenden
  Verhältnissen  in  höherem  oder  geringerem  Kaufpreise  repräsentirc.

Es  liege  in  der  ganzen  Gesetzgebung,  welche  die  bestandenen
realen  Gewerbsrechte  anerkannte  und  die  volle  Verfügungsfreiheit  über
dieselben,  wie  über  jedes  andere  Privateigenthum  herstellte,  selbst  die
gesetzliche  Anerkennung  dafür,  daß  die  Aufhebung  der  Realrechte
  ohne  Entschädigung  eine  Rechtsverletzung  sei,  und
der  Inhaber  eines  Realrechtes  habe  bei  Aufheben  desselben,  da  die
Verfassungsurkunde  die  Sicherung  des  Eigenthums  gewähre,  ohne
Zweifel  die  Refundirung  des  im  Realrechte  liegenden  Kapitals  anzusprechen).


Dieser  Gang  der  Gesetzgebung  habe  im  Volke  auch  die  wohl=  und
tiefbegründete  Ueberzeugung  erwecken  müssen,  daß  der  ungeschmälerte
Fortbestand  der  Realrechte  unter  dem  besonderen  Schutze  des  Staates
stehe  und  durch  gesetzliche  Bestimmungen  garantirt  sei.  Aber  wenn
selbst  kein  Rechtsgrund  für  Entschädigung  der  Realrechtsinhaber  spräche,

H  Schlichthörle,  die  realen  Gewerbsrechte  in  Bayern.