Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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lich  sein  Verbleiben,  gestaltsam  solches  alles  hiemit  nochmals  wiederholet  und
bestätiget  wird.  Was  aber  Herrn  Hertzog  Christian  Ludewigs  Durchl.  betrifft,
so  consentiren  und  verwilligen  des  jetzo  regierenden  Herrn  Hertzogs  Hochfürstl.
Durchl.,  daß  Deroselben  von  Ostern  jetzt-lauffenden  Jahres  anzurechnen,  jährlich
in  zweyen  Terminen,  als  auf  Michaelis  und  Ostern,  und  zwar  so  lange  sie  noch
unverheyrathet  bleiben,  Acht  Tausend,  wann  sie  sich  aber  verehelichen  solten,
sodann  Zehen  Tausend  Thaler  Mecklenburgisch,  Wehrung,  neben  einem  convenablen
Amte,  jedoch  daß  dessen  Ertrag  an  vor  erwehnten  Quanto  decourtiret  werde,  en
egard  obigen  Dero  Freund-Brüderlichen  Erklährung,  und  zu  Bezeugung  des  regierenden
  Herrn  Hertzogs  Freund-Brüderlichen  affection,  loco  Apanagü,  et  alimentariae
  portionis,  und  Hochfürstl.  Schwerinischer  Renterey  richtig  gereichet  und
bezahlet  werden  sollen;  wobey  jedoch  stipuliret  worden,  daß,  in  Fall,  Herrn
Hertzogs  Christian  Ludewigs  Durchl.  sich  verehelichen  solten,  sodann,  mit  Vorwissen
  des  alsdann  regierenden  Herrn,  ein  convenables  Dotalitium  seiner  Gemahlin,
in  dem  loco  Apanagii  mit  concedirten  Amte  zu  constituiren,  Deroselben  frey
stehe.  Wann  aber
.  3.

Drittens,  Ihro  Hochfürstl.  Durchl.  der  jetzo  regierende  Herr  Hertzog  Friedrich
  Wilhelm,  nach  Gottes  Willen  mit  Tode,  ohne  Männliche  I,ehns-Descendenten
abgehen,  und  sodann  Herrn  Hertzog  Carl  Leopolds  Durchl.  in  Conformität  des
ersten  $.  dieses  Fürstl.  Brüderlichen  Unions-Vergleichs,  in  die  gesamte  Mecklenburgische
  Lande  allein  succediren;  so  empfangen  und  genießen  alsdann,  Herrn
Hertzog  Christian  Ludewigs  Durchl.  und  Dero  Männliche  Descendenten,  das  Dero
Herrn  Bruders,  Hertzogs  Carl  Leopolds  Durchl.,  anjetzo  zur  Fürst-Brüderlichen
Abfindung  verschriebene  Quantum  der  15000  Rthir.  Mecklenburgischer  Wehrung,
und  cessiren  sodann  die,  bis  dahin  loco  Apanagii,  jährlich  genossene  respective
Acht,  und  Zehen  Tausend  Reichsthaler:  doch  hat  es  bey  dem,  was  $.  1  dieses
Fürstl.  Brüderlichen  Unions-Vergleichs,  eventualiter,  ratione  einer  größern  Summe
disponiret  worden,  wann  solcher  Fall  würcklich  existiret,  lediglich  sein  beständiges
  Verbleiben;  Gleichergestalt

8.4.

Es  dann  auch  vorerwehnter  massen,  Viertens  gehalten  werden  soll,  wann
Herrn  Hertzogs  Carl  Leopolds  Durchl.  ohne  Männliche  Lehens-Descendenten,  nach
Gottes  Willen  versterben,  und  des  Regierenden  Herrn  Hertzogs  Friedrich  Wilhelms,
Hochfürstl.  Durchl.  nebst  Herrn  Hertzog  Christian  Ludewigs  Durchl.  annoch  im
Leben  seyn  solten.

8.5.

Wann  auch  Fünftens,  in  dem  unter  heutigen  Dato  signirten  Fürst-Brüderlichen
  Neben-Vergleich  $.  6  &  7  verglichen  und  beliebet  worden,  daß  dem  Regierenden
  Herrn  Hertzog  Friedrich  Wilhelm,  wann  sie  nach  Gottes  Willen  ohne
Männliche  Leibes-Descendenten  mit  Tode  abgehen  solten,  frey  bleiben  soll  von
Zweymahl  Hundert  Tausend  Reichsthaler  Mecklenburgischer  Wehrung,  durch  Dero
letzten  Willens-Verordnung,  nach  Gefallen  zu  disponiren,  und  Dero  Freundlichgeliebter
  Bruder  Herr  Hertzog  Carl  Leopold,  alle  Dero  übrige  Güter  alleine,  sive