1914 18
§ 29.
Die Bezirkstierärzte haben mit darauf hinzuwirken und zu überwachen, daß
die Vorschriften über die Regelung des Verkehrs mit Kuh= oder Ziegenmilch beachtet
und durchgeführt werden.
Sobald in einem Gemeinwesen eine polizeiliche Regelung des Milchverkehrs
stattfindet, haben die Bezirkstierärzte ihre Mitwirkung anzubieten und insbesondere
diejenigen Ställe, in denen Kinder= oder Vorzugsmilch gewonnen werden soll, zu
beaufsichtigen.
F. Viehverllcherungen.
g 30.
Dem ordnungsmäßigen Betriebe der im Fürstentume zugelassenen Viehversicherungsvereine
haben die Bezirkstierärzte ihre Aufmerksamkeit zu widmen und
etwa beobachtete Unregelmäßigkeiten zur Kenntnis der zuständigen Behörden zu
bringen, falls sie nicht ohne weiteres abgestellt werden können.
G. Schlußbestimmungen.
8 31.
Vorstehende Dienstanweisung gilt in sinngemäßer Weise auch für die für
längere oder kürzere Zeit oder für den Einzelfall bestellten Stellvertreter der Bezirkstierärzte.
Eine Aufsichtsführung der Bezirksphysiker über beamtete oder nichtbeamtete
Tierärzte findet fernerhin nicht mehr statt.
Rudolstadt, den 6. Juni 1914.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.