Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914  18

§  29.

Die  Bezirkstierärzte  haben  mit  darauf  hinzuwirken  und  zu  überwachen,  daß
die  Vorschriften  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Kuh=  oder  Ziegenmilch  beachtet
  und  durchgeführt  werden.

Sobald  in  einem  Gemeinwesen  eine  polizeiliche  Regelung  des  Milchverkehrs
stattfindet,  haben  die  Bezirkstierärzte  ihre  Mitwirkung  anzubieten  und  insbesondere
diejenigen  Ställe,  in  denen  Kinder=  oder  Vorzugsmilch  gewonnen  werden  soll,  zu
beaufsichtigen.

F.  Viehverllcherungen.
g  30.

Dem  ordnungsmäßigen  Betriebe  der  im  Fürstentume  zugelassenen  Viehversicherungsvereine
  haben  die  Bezirkstierärzte  ihre  Aufmerksamkeit  zu  widmen  und
etwa  beobachtete  Unregelmäßigkeiten  zur  Kenntnis  der  zuständigen  Behörden  zu
bringen,  falls  sie  nicht  ohne  weiteres  abgestellt  werden  können.

G.  Schlußbestimmungen.
8  31.

Vorstehende  Dienstanweisung  gilt  in  sinngemäßer  Weise  auch  für  die  für
längere  oder  kürzere  Zeit  oder  für  den  Einzelfall  bestellten  Stellvertreter  der  Bezirkstierärzte.


Eine  Aufsichtsführung  der  Bezirksphysiker  über  beamtete  oder  nichtbeamtete
Tierärzte  findet  fernerhin  nicht  mehr  statt.

Rudolstadt,  den  6.  Juni  1914.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.