Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

Ueber  Insinuation  von  Nentenschenkungen.  339

Erstreckung  der  Rente  auf  die  Erben  könne  die
Schenkung  möglicherweise  nach  einer  einmaligen
Leistung  zu  Ende  gehen.

Allein  eine  auf  die  Erben  eines  Betheiligten  ausgedehnte.
  Rente  hat  doch  schon  objektiv  die  Wahrscheinlichkeit
  jängerer  Dauer  für  sich  (quasi  perpetuata
  donatione)  und  wird  im  Verkehr  zweifellos
zu  einem  höheren  Werthe  angeschlagen  (continuatione
  ejus  magnam  et  opulentiorem  eam  efficiente).
  Noch  erklärlicher  aber  wird  die  nach  der
hier  vorgetragenen  Ansicht  von  Justinian  gemachte
„certa  divisio“,  wenn  man  sich  auf  den  Standpunkt
  der  betheiligten  Personen  stellt.  Ist  nämlich
die  Rente  an  das  Leben  beider  Betheiligten  gebunden,
  dann  ist  es  für  keinen  derselben  gewiß,  ob
er  die  Rente  während  seines  ganzen  Lebens  erhält
bezw.  gewähren  muß,  und  es  erscheint  ihm  daher
die  Rente  als  ein  Gewinn  von  zweifelhaftem  Werthe
bezw.  als  ein  Eatgang  von  zweifelhafter  Bedeutung
(incertus  fortunge  exitus  etc.)  Ist  dagegen  die
Rente  auf  die  Erben  des  einen  Betheiligten  erstreckt,
so  besteht  für  den  anderen  Gewißheit,  daß  während
der  ganzen  Dauer  seines  Lebens  (perpetuata')
sein  jährliches  Einkommen  um  ihren  Betrag  erhöht
bezw.  verkürzt  werden  wird,  und  dies  macht  die
Schenkung  jedenfalls  in  seinen  Augen  zu  einem  Gewinne
  bezw.  einer  Last  von  sicherer  und  bedeutender

Größe.
Dr.  Englert.

*)  Perpetuus  im  Sinne  von  „lebenslänglich“:  morbus
perpetuus,  opus  publicum  perpetuum,  vincula  perpetua,
  relegatio  in  perpetuum,  perpetua  poena  exili
Ugl.  I.  1  pr.  D.  17,  2:  sooietas  Coiri  potest  vel  in  per-Petuum
  (i.  e.  dum  vivunt)  vel  ad  tempus.