Ueber Insinuation von Nentenschenkungen. 339
Erstreckung der Rente auf die Erben könne die
Schenkung möglicherweise nach einer einmaligen
Leistung zu Ende gehen.
Allein eine auf die Erben eines Betheiligten ausgedehnte.
Rente hat doch schon objektiv die Wahrscheinlichkeit
jängerer Dauer für sich (quasi perpetuata
donatione) und wird im Verkehr zweifellos
zu einem höheren Werthe angeschlagen (continuatione
ejus magnam et opulentiorem eam efficiente).
Noch erklärlicher aber wird die nach der
hier vorgetragenen Ansicht von Justinian gemachte
„certa divisio“, wenn man sich auf den Standpunkt
der betheiligten Personen stellt. Ist nämlich
die Rente an das Leben beider Betheiligten gebunden,
dann ist es für keinen derselben gewiß, ob
er die Rente während seines ganzen Lebens erhält
bezw. gewähren muß, und es erscheint ihm daher
die Rente als ein Gewinn von zweifelhaftem Werthe
bezw. als ein Eatgang von zweifelhafter Bedeutung
(incertus fortunge exitus etc.) Ist dagegen die
Rente auf die Erben des einen Betheiligten erstreckt,
so besteht für den anderen Gewißheit, daß während
der ganzen Dauer seines Lebens (perpetuata')
sein jährliches Einkommen um ihren Betrag erhöht
bezw. verkürzt werden wird, und dies macht die
Schenkung jedenfalls in seinen Augen zu einem Gewinne
bezw. einer Last von sicherer und bedeutender
Größe.
Dr. Englert.
*) Perpetuus im Sinne von „lebenslänglich“: morbus
perpetuus, opus publicum perpetuum, vincula perpetua,
relegatio in perpetuum, perpetua poena exili
Ugl. I. 1 pr. D. 17, 2: sooietas Coiri potest vel in per-Petuum
(i. e. dum vivunt) vel ad tempus.