Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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deren  Tragung  verurtheilt  werden  könnte,  anzusetzen  und  in  der  Rechnung  innerhalb  der
Linie  vorzutragen.
8.  2  (zu  Art.  2  Abs.  1).
Die-Sporteln’'  für  die  auf  Allerhöchster  Entschließung  des  Königs  beruhenden
Dienstanstellungen,  Entscheidungen,  Verfügungen  u.  s.  w.  werden  von  demjenigen  Ministerium
  angesetzt,  welches  die  Allerhöchste-Entschließung  eingeholt  hat.)

F.  3.

Die  Sportel  ist  sogleich  bei  der  Entscheidung  oder  Erledigung  des  Falls  anzusetzen
und  unter  Bezeichnung  des  Tarifsatzes  in  das.  Konzept  und  die  Reinschrift  der  Ausfertigung
  aufzunehmen.  Bei  den  Ministerien  und.  Kollegien  hat  sich  der  Antrag  des
Referenten  jedes  Mal  auch  auf  den  „Sportelansatz  zu  erstrecken.

(Zu  Art.  3.)
S.  4.

Bei  Bemessung  der  Sporteln  innerhalb  eines  gesetzlichen  Rahmens  ist  davon  auszugehen,
  daß  im  Allgemeinen  das  mittlere  Maß  für  diejenigen  Fälle  zutreffend
ist,  bei  welchen  besondere  Gründe  weder  für  eine  niedrigere  noch  für  eine  höhere  Bemessung
  vorliegen.

Durch  die  Bemessung,  der  Sportelsnachden  Vermögens=  und  Einkommensverhältnissen
soll  namentlich  ungünstigen  Vermögensverhältnissen  des  Sportelpflichtigen  Rechnung  getragen-werden.
  Günstige  Vermögensverhältnisse  dürfen,  abgesehen  von  den  bei  einzelnen
Tarifnummern  getroffenen  besonderen  Bestimmungen,  nicht  zu  einer  solchen  Bemessung
der  Sportel  veranlassen,  welche  mit  dem  Maß  der  den  Behörden  verursachten  Mühe  und
der  Bedeutung  des  Gegenstands  beziehungsweise  dem  den  Betheiligten  erwachsenden
Nutzen  nicht  im  Einklang  steht.  Bei  Berücksichtigung  der  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse
  des  Sportelpflichtigen  ist  nicht  sowohl  der  ziffermäßige  Betrag  des  Vermögens
oder  Einkommens  als  vielmehr  die  allgemeine  Vermögenslage  und  Zahlungsfähigkeit
desselben  in  Betracht  zu  ziehen,  soweit  diese  Verhältnisse  der  die  Sportel  ansetzenden
Behörde  bereits  bekannt  sind  oder  ohne  belästigende  Nachforschungen  erhoben  werden
können.