Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

5.  Kapitel.  Die  Preisbildung  im  Verkehrswesen.  121

für  die  beim  Betriebe  nötigen  Hilfsstoffe,  für  Zugkraft  usf.  Ein  wesentlicher
  Teil  auch  dieser  Kosten  ist  seinem  Gesamtbetrage  nach  unabhängig
  von  dem  Umfange  des  Verkehrs,  vermindert  sich  also  mit  der
Zunahme  des  Umfanges  des  Verkehrs  für  die  einzelne  Leistung.  Hierher
gehört  z.  B.  ein  Teil  der  Steuern,  die  das  Unternehmen  zahlen  muß,
ferner  ein  wichtiger  Teil  der  allgemeinen  Verwaltungskosten,  da  ein  bestimmter
  Verwaltungsaufwand  nötig  ist,  um  das  Unternehmen  überhaupt
in  Gang  zu  setzen  und  zu  halten.  Das  gleiche  gilt  von  den  Kosten
der  Aufsicht  über  die  Fahrbahn,  soweit  sie  überhaupt  nötig  sind,  und
der  Unterbaltung  der  Anlagen  und  Betriebsmittel,  soweit  sie  nicht
gesteigert  werden  durch  eine  Abnutzung,  die  über  das  in  den  natürlichen
Verbältnissen  begründete  Maß  hinausgeht.  Nur  im  letzteren  Falle  werden
die  Unterhaltungskosten  der  Anlagen  und  Betriebsmittel  vom  Verkehrsumfange
  beeinflußt,  ohne  indessen  in  demselben  Maße  wie  dieser  zu
wachsen.  Die  Kosten  für  das  zum  eigentlichen  Betriebsdienste  erforderliche
  Personal,  für  Brenn-.  Schmier-,  Heizungs-  und  Beleuchtungsmittel
usw.  sind  zwar  nicht  völlig  unabhängig  vom  Verkehrsumfang,  aber  sie
wachsen  ebenfalls  in  ihrem  Gesamtbetrage  viel  langsamer  als  diese,  so
lange  der  Verkehrsumfang  innerhalb  der  Grenzen  der  Leistungsfähigkeit
bleibt,  wie  sie  durch  die  vorhandenen  Anlagen,  Betriebsmittel,  Personalbestände
  usw.  gegeben  sind.  Wird  diese  Grenze  überschritten,  so  steigt
der  Gesamtbetrag  dieser  Kosten  auf  einen  höheren  Stand,  wächst  aber
von  hier  aus  wiederum  langsamer  als  der  Verkehrsumfang.

Die  sämtlichen  vom  Verkehrsumfange  nicht  unmittelbar  beeinflußten
Kostenteile  sind  die  Grundkosten,  die  den  festen  und  im  wesentlichen
auch  bei  Verschiebungen  des  Verkehrsumfangs  unveränderlichen  Teil
der  Selbstkosten  bilden.  Er  umfaßt  also  die  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlagekapitals
  und  den  besprochenen  Teil  der  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben.
  Zur  Deckung  dieser  Grundkosten  hat  jede  Verkehrsleistung  beizutragen,
  und  der  auf  jede  Verkehrsleistung  entfallende  Anteil  wird  umso
kleiner,  je  größer  die  Zabl  der  Verkehrsleistungen  innerhalb  der  durch
die  vorhandenen  Anlagen,  Betriebsmittel  usw.  gezogenen  Grenze  der
Leistungsfähigkeit  ist.  Wird  die  Grenze  überschritten,  so  steigen  nach
dem  gesagten  die  Grundkosten  auf  einen  höheren  Gesamtbetrag,  für
dessen  Verteilung  auf  die  einzelnen  Verkehrsleistungen  das  gesagte  so
lange  gilt,  bis  auch  die  erhöhte  Grenze  der  Leistungsfähigkeit  wieder
überschritten  wird.

Unmittelbar  vom  Verkehrsumfang  abhängig  sind  dagegen  die  eigentlichen
  Arbeitskosten,  d.  h.  die  Kosten  derjenigen  Arbeitsleistungen  (von
Menschen,  Maschinen  usw.),  die  zur  Verwirklichung  der  einzelnen  Verkehrsleistung
  erforderlich  sind.  Diese  Kosten  bilden  den  veränderlichen
Teil  der  Selbstkosten.  Je  mehr  die  Arbeitskosten  hinter  den  Grundkosten
  zurücktreten,  desto  mehr  muß  eine  Steigerung  des  Verkebrsum-