Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8  193f.  Inhabung.  Besitzdienerschaft.  101

letzterem  Fall  zwei  Besitzer,  ein  Ober=  und  ein  Unterbesitzer,  beteiligt,  während
in  ersterem  Fall  der  eine  Beteiligte  Alleinbesitzer,  der  andre  Nichtbesitzer  ist.
Demgemäß  werden  beide  Fälle  ihrer  Ähnlichkeit  ungeachtet  nicht  etwa  analog,
sondern  in  den  meisten  Beziehungen  geradezu  entgegengesetzt  behandelt.  Im
einzelnen  sei  über  die  Rechtsstellung  des  Inhabers  und  des  von  ihm  vertretenen
  unmittelbaren  Besitzers  folgendes  bemerkt:

1.  a)  Wie  die  Inhabung  erlangt  wird,  ist  Tatfrage.  Die  Übertragung
einer  vorhandenen  Inhabung  durch  Vertrag  und  ihre  Vererbung  sind  ausgeschlossen.


b)  Will  der  Inhaber  einer  Sache  an  ihr  unmittelbaren  Besitz  erwerben,
so  gelten  dieselben  Regeln  wie  beim  Besitzerwerbe  durch  einen  Nichtinhaber.
Demnach  genügt  es  nicht,  daß  er  den  Entschluß  faßt,  fortab  Besitzer  der  Sache
zu  sein  —  man  pflegt  in  diesem  Zusammenhange  auf  den  verwandten  Satz  des
römischen  Rechts:  nemno  sibi  causam  possessionis  mutare  potest  hinzuweisen  —,
sondern  er  muß  der  Regel  nach  entweder  einen  einseitigen  Besitzergreifungsakt
pornehmen  oder  sich  mit  dem  bisherigen  unmittelbaren  Besitzer  über  den  Besitzerwerb
  vertragsmäßig  einigen.

e)  Findet  eine  Einigung  der  eben  genannten  Art  statt,  so  hat  sie  den
recttlichen  Charakter  einer  Übergabe,  obschon  der  Inhaber  die  ihm  zu  übergebende
  Sache  bereits  in  Händen  hat;  um  sie  von  der  gewöhnlichen  Ubergabe
an  einen  Nichtinhaber  zu  unterscheiden,  pflegt  man  sie  Ubergabe  kurzer
Hand  (traditio  brevi  manu)  zu  nennen.  Dagegen  liegt  umgekehrt  in  dem
Fall,  in  dem  jemand  eine  in  seiner  Inhabung  befindliche  Sache  in  eignem
Namen  einem  andern  zu  unmittelbarem  Besitz  ausliefert,  eine  echte  Ubergabe
nicht  vor,  da  eine  solche  nur  von  einem  wirklichen  Besitzer  vorgenommen
werden  kann;  vielmehr  hat  der  Besitzerwerb  des  andern  in  diesem  Fall  den
rechtlichen  Charakter  einer  einseitigen  Besitzergreifung,  bei  der  die  Mitwirkung
des  Inhabers  lediglich  als  tatsächliche  Beihülfe  in  Betracht  kommt.

Beispiele.  I.  A.  hat  auf  seinem  Gut  dem  Inspektor  B.  auf  dessen  Dienstzeit  und  dem
Vorbesitzer  C.  auf  dessen  Lebenszeit  eine  Wohnung  überlassen.  Hier  ist  B.  nur  Inhaber,
C.  i#t  Besitzer  der  Wohnung;  stirbt  B.  oder  C.,  so  rücken  zwar  die  Erben  C.s  in  seinen
VBesitz,  nicht  aber  auch  B.#  Erben  in  seine  Inhabung  ein.  II.  In  dem  eben  genannten  Fall
schrelbt  B.  dem  A.,  daß  er  nicht  zufrieden  sei,  bloßer  Inhaber  der  Inspektorwohnung  zu
sein,  sondern  dieselbe  Rechtsstellung  wie  ein  Mieter  haben  wolle  und  demgemäß  hiermit  den
Besitz  der  Wohnung  ergreife;  14  Tage  später  setzt  A.  den  B.,  nachdem  er  ihm  zuvor  wegen
grober  Pflichtverlevungen  den  Dienst  rechtmäßig  gekündigt  hat,  gewaltsam  aus  der  Wohmug;
  B.  macht  darauf  den  Anspruch  wegen  Besitzentziehung  durch  verbotene  Eigenmacht
geltend  und  verlangt  sofortige  Wiedereinräumung  der  Wohnung.  Hier  ist  B.  im  Unrecht;
denn  seine  Erklärung  hatte  tatsächlich  nicht  die  Kraft,  ihm  eine  „dauernde  Herrschaft  über
die  Wohnung  zu  verschaffen,  genügte  also  nicht  als  einseitige  Besitzergreisfung;  B.  ist  demnach
  trot  seiner  großen  Worte  bloßer  Inhaber  geblieben.  III.  1.  D.  macht  seinem  Diener
C  eine  seiner  Dienstlivreen  zum  Geschenk.  Hier  liegt  eine  echte  Ubergabe  vor,  auch  wenn
Ellie  Livree  im  Augenblick  der  Übergabe  anhatte;  denn  E.  ist  nunmehr  aus  einem  Inhaber
  zum  Besitzer  geworden.  2.  Dagegen  würde  keine  echte  Übergabe  vorliegen,  wenn  E.
enne  andre  Lüvree,  die  der  Dienstherr  ihm  nicht  geschenkt  hatte,  dem  neu  eintretenden  zweiten
Diener  F.  seinerselts  schenken  würde,  auch  wenn  er  sie  ihm  dabei  aushändigt;  denn  als