Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

426  Beschwerden  in  baupolizeilichen  Angelegenheiten.  —  Eigentliche  Feldpolizei.

10.  Kapitel.
Beschwerden  in  baupolizeilichen  Angelegenheiten.

Ueber  Beschwerden  gegen  Anordnungen  oder  Verfügungen  der  Amtsvorsteher
und  städtischen  Polizeiverwaltungen  in  baupolizeilichen  Angelegenheiten  entscheidet
der  Kreisausschuß.  (8  135,  Nr.  6  d.  Kreisordn.)  «"«

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XI.  Abtheilung.
Candwirthschafts-Tolizei.

1.  Kapitel.
Eigentliche  Feldpolizei.

§  1.  Niemand  darf  sein  Vieh  außerhalb  geschlossener  Höfe  oder  eingefriedigter
  Plätze  unbeaufsichtigt  umherlaufen  laufen.  Wer  solches  thut,  ist
mit  Geldbuße  von  5  Sgr.  bis  3  Thlr.  zu  bestrafen.  (§  2  d.  Feldpolizei-Ordn.
vom  1.  November  18477),  Ges.-S.,  S.  376,  und  A.-Bl.,  S.  297.)

8  2.  Wer  sein  Vieh  anders  als  unter  Aufsicht  eines  hierzu  tüchtigen  Hirten
zur  Weide  gehen  oder  außerhalb  eingefriedigter  Plätze  weiden  läßt,  soll  mit  Geldbuße
  von  5  Sgr.  bis  3  Thlr.  bestraft  werden.  (8  3  a.  a.  O.)

8  3.  Wird  Vieh  auf  einem  fremdem  Grundstücke  betroffen,  auf  welchem
solches  überhaupt  oder  zur  Zeit  nicht  geweidet  werden  darf,  so  kann  dasselbe  gepfändet
  werden?*).  (§  4  a.  a.  O.)

§  4.  Zu  einer  solchen  Pfändung  ist  nicht  nur  der  Besitzer  des  Grundstücke,
sondern  auch  Jeder  befugt,  dem  ein  Nutzungsrecht  daran  zusteht.

Namens  der  Berechtigten  kann  die  Pfändung  auch  von  denjenigen  Personen
vorgenommen  werden,  welchen  die  Aufsicht  über  das  Grundstück  aufgetragen  ist,
oder  die  zur  Familie  oder  zu  den  Dienstleuten  der  Berechtigten  gehören.  (§  5
a.  a.  O.)

§  5.  Die  abgepfändeten  Stücke  Vieh  haften  für  das  Pfandgeld,  den  Schaden
und  die  entstandenen  Kosten.  (8  6  a.  a.  O.)

8  6.  Das  Pfandgeld,  welches  die  Stelle  des  Schadenersatzes  vertritt,  muß
von  dem  Besitzer  des  Viehes  an  den  Beschädigten,  für  jedes  übergerretene  Stück
Vieh,  selbst  dann  entrichtet  werden,  wenn  eine  Pfändung  nicht  geschehen  ist.  (88  S
u.  11  a.  a.  O.)

8  7.  Der  Beschädigte  kann,  wenn  er  sich  durch  das  Pfandgeld  nicht  für  abgefunden
  erachtet,  die  Ermittelung  und  den  vollen  Ersatz  des  Schadens  verlangen.
(§  11  a.  a.  O.)

*)  Die  Feldpolizei-Ordnung  findet  auch  Anwendung  auf  die  innerhalb  der  Grenzen  eines
Forstes  belegenen,  aber  nicht  forstwirthschaftlich,  sondern  landwirthschaftlich  benutzten  Grundstücke.
(Minist.-Reskr.  vom  8.  Mai  1848,  Minist.-Bl.,  S.  241.)

*“)  Wer  sich  dem  Pfändenden  im  Begriffe  der  vorzunehmenden  Pfändung  entzieht,  muß  das
Pfandgeld  doppelt,  und  wer  sich  der  Pfändung  mit  Gewalt  widersetzt,  dasselbe  vierfach  entrichten.
(  459,  Tit.  14,  Thl.  I  d.  Allg.  Landr.)  »

Der  das  einfache  Pfandgeld  übersteigende  Betrag  fällt  als  Strafe  allemal  der  gemeinen  Kasse
des  Orts  anheim.  (8  460  a.  a.  O.)