426 Beschwerden in baupolizeilichen Angelegenheiten. — Eigentliche Feldpolizei.
10. Kapitel.
Beschwerden in baupolizeilichen Angelegenheiten.
Ueber Beschwerden gegen Anordnungen oder Verfügungen der Amtsvorsteher
und städtischen Polizeiverwaltungen in baupolizeilichen Angelegenheiten entscheidet
der Kreisausschuß. (8 135, Nr. 6 d. Kreisordn.) «"«
—..
XI. Abtheilung.
Candwirthschafts-Tolizei.
1. Kapitel.
Eigentliche Feldpolizei.
§ 1. Niemand darf sein Vieh außerhalb geschlossener Höfe oder eingefriedigter
Plätze unbeaufsichtigt umherlaufen laufen. Wer solches thut, ist
mit Geldbuße von 5 Sgr. bis 3 Thlr. zu bestrafen. (§ 2 d. Feldpolizei-Ordn.
vom 1. November 18477), Ges.-S., S. 376, und A.-Bl., S. 297.)
8 2. Wer sein Vieh anders als unter Aufsicht eines hierzu tüchtigen Hirten
zur Weide gehen oder außerhalb eingefriedigter Plätze weiden läßt, soll mit Geldbuße
von 5 Sgr. bis 3 Thlr. bestraft werden. (8 3 a. a. O.)
8 3. Wird Vieh auf einem fremdem Grundstücke betroffen, auf welchem
solches überhaupt oder zur Zeit nicht geweidet werden darf, so kann dasselbe gepfändet
werden?*). (§ 4 a. a. O.)
§ 4. Zu einer solchen Pfändung ist nicht nur der Besitzer des Grundstücke,
sondern auch Jeder befugt, dem ein Nutzungsrecht daran zusteht.
Namens der Berechtigten kann die Pfändung auch von denjenigen Personen
vorgenommen werden, welchen die Aufsicht über das Grundstück aufgetragen ist,
oder die zur Familie oder zu den Dienstleuten der Berechtigten gehören. (§ 5
a. a. O.)
§ 5. Die abgepfändeten Stücke Vieh haften für das Pfandgeld, den Schaden
und die entstandenen Kosten. (8 6 a. a. O.)
8 6. Das Pfandgeld, welches die Stelle des Schadenersatzes vertritt, muß
von dem Besitzer des Viehes an den Beschädigten, für jedes übergerretene Stück
Vieh, selbst dann entrichtet werden, wenn eine Pfändung nicht geschehen ist. (88 S
u. 11 a. a. O.)
8 7. Der Beschädigte kann, wenn er sich durch das Pfandgeld nicht für abgefunden
erachtet, die Ermittelung und den vollen Ersatz des Schadens verlangen.
(§ 11 a. a. O.)
*) Die Feldpolizei-Ordnung findet auch Anwendung auf die innerhalb der Grenzen eines
Forstes belegenen, aber nicht forstwirthschaftlich, sondern landwirthschaftlich benutzten Grundstücke.
(Minist.-Reskr. vom 8. Mai 1848, Minist.-Bl., S. 241.)
*“) Wer sich dem Pfändenden im Begriffe der vorzunehmenden Pfändung entzieht, muß das
Pfandgeld doppelt, und wer sich der Pfändung mit Gewalt widersetzt, dasselbe vierfach entrichten.
( 459, Tit. 14, Thl. I d. Allg. Landr.) »
Der das einfache Pfandgeld übersteigende Betrag fällt als Strafe allemal der gemeinen Kasse
des Orts anheim. (8 460 a. a. O.)