VI. Zuständigkeitsgesetz. 377
Gemeindewegen auf bestimmte Zwecke des Verkehrs oder
hinsichtlich einzelner Arten der Beförderungsmittel; c)
über Beschwerden Betheiligter gegen die Anordnung der
gesetzlichen Gemeindevertretung in Betreff der Theilung
eines Gemeindebezirks in Unterbezirke zur abgesonderten
Anlegung oder Unterhaltung von Gemeindewegen; 2.
der Bezirksausschuß über zeitweilige Beschränkungen des
Gebrauchs von Landstraßen hinsichtlich der Zwecke des
Verkehrs oder der Beförderungsmittel (§ 18 a. a. O.).
3. Ueber die Verbindung mehrerer benachbarter Ortsgemeinden
zur gemeinschaftlichen Anlegung und Unterhaltung
der für sie alle wichtigen Gemeindewege innerhalb
des einen oder anderen Bezirks (s 24 Absatz 2
Nr. 1 und Absatz 3 a. a. O.) beschließt a) der Kreieausschuß,
wenn die betheiligten Gemeinden demselben
Kreise angehören; b) der Bezirksausschuß, wenn ein
Stadtkreis oder eine bezüglich der Verwaltung der allgemeinen
Landesangelegenheiten selbständige Stadt betheiligt
ist, oder die Gemeinden verschiedenen Kreisen,
aber demselben Regierungsbezirke angehören; c) der
Provinzialrath, wenn die Gemeinden verschiedenen Regierungsbezirken
angehören.
8 61. Für den Umfang des Regierungsbezirkes
Cassel beschließt der Bezirksausschuß an Stelle der
Bezirksregierung: über die Heranziehung der Gemeinden
und Gutsbezirke zum Wegebau außerhalb ihrer
Gemarkungen, sowie über die Vertheilung der Wegebaulast.
§ 62. Für den Umfang des vormaligen Herzogthums