Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

VI.  Zuständigkeitsgesetz.  377

Gemeindewegen  auf  bestimmte  Zwecke  des  Verkehrs  oder
hinsichtlich  einzelner  Arten  der  Beförderungsmittel;  c)
über  Beschwerden  Betheiligter  gegen  die  Anordnung  der
gesetzlichen  Gemeindevertretung  in  Betreff  der  Theilung
eines  Gemeindebezirks  in  Unterbezirke  zur  abgesonderten
Anlegung  oder  Unterhaltung  von  Gemeindewegen;  2.
der  Bezirksausschuß  über  zeitweilige  Beschränkungen  des
Gebrauchs  von  Landstraßen  hinsichtlich  der  Zwecke  des
Verkehrs  oder  der  Beförderungsmittel  (§  18  a.  a.  O.).
3.  Ueber  die  Verbindung  mehrerer  benachbarter  Ortsgemeinden
  zur  gemeinschaftlichen  Anlegung  und  Unterhaltung
  der  für  sie  alle  wichtigen  Gemeindewege  innerhalb
  des  einen  oder  anderen  Bezirks  (s  24  Absatz  2
Nr.  1  und  Absatz  3  a.  a.  O.)  beschließt  a)  der  Kreieausschuß,
  wenn  die  betheiligten  Gemeinden  demselben
Kreise  angehören;  b)  der  Bezirksausschuß,  wenn  ein
Stadtkreis  oder  eine  bezüglich  der  Verwaltung  der  allgemeinen
  Landesangelegenheiten  selbständige  Stadt  betheiligt
  ist,  oder  die  Gemeinden  verschiedenen  Kreisen,
aber  demselben  Regierungsbezirke  angehören;  c)  der
Provinzialrath,  wenn  die  Gemeinden  verschiedenen  Regierungsbezirken
  angehören.

8  61.  Für  den  Umfang  des  Regierungsbezirkes
Cassel  beschließt  der  Bezirksausschuß  an  Stelle  der
Bezirksregierung:  über  die  Heranziehung  der  Gemeinden
  und  Gutsbezirke  zum  Wegebau  außerhalb  ihrer
Gemarkungen,  sowie  über  die  Vertheilung  der  Wegebaulast.


§  62.  Für  den  Umfang  des  vormaligen  Herzogthums